Änderungen

221 Bytes hinzugefügt ,  09:18, 5. Sep. 2018
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:     
== Geschichte ==
 
== Geschichte ==
Zwischen [[1865]] und [[1920]] beginnt der [[Tourismus]], auch in Salzburg. Es entstehen eine Reihe von sogenannten "[[Sommerfrische]]n" und die Gasthöfe und Hotels machen mit "guter Luft" und mit "Höhenlage" rege Werbung. Nach deutschem Vorbild wird bald auch mit der Bezeichnung "Luftkurort" geworben.
+
In die ersten Hälfte des [[19. Jahrhundert]]s fällt der Beginn des [[Fremdenverkehr]]s im Gebiet des heutigen [[Salzburg (Bundesland)|Bundeslandes Salzburg]]. Die  [[Sommerfrische]] lockt Städter in Orte, die mit ihrer Höhenlage und damit einhergehender "guten Luft" Werbung machen. Schon lange zuvor kurte man im [[Wildbad Gastein]] oder im [[Wildbad Aigen]].
   −
Um die "Erholung zur Stärkung der Gesundheit" von der "''Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels''", d.h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde [[1930]] das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19300004&seite=00000464 Heilquellen- und Kurortewesen, BGBL. 88/1930]</ref> und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde [[1930]] das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1930&page=101&size=45 Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930]</ref> erlassen.  
+
Um die "''Erholung zur Stärkung der Gesundheit''" von der "''Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels''", d. h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde [[1930]] das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19300004&seite=00000464 Heilquellen- und Kurortewesen, BGBL. 88/1930]</ref> und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde [[1930]] das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1930&page=101&size=45 Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930]</ref> erlassen.  
   −
Seither genießt der Begriff "[[Kur]]" und "Kurort" einen notwendigen (Marken-)Schutz durch diese Gesetze. In der Folge werden medizinische Wirkungen wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches Heilvorkommen durch die Landesregierung anerkannt und in weiterer Folge auch ein [[Kurort#anerkannte Kurorte|Kurort anerkannt]] werden.
+
Seither genießen die Begriffe "[[Kur]]" und "Kurort" einen notwendigen Schutz durch diese Gesetze. In der Folge werden medizinische Wirkungen wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürliches Heilvorkommen durch die Landesregierung anerkannt und in weiterer Folge auch ein [[Kurort#anerkannte Kurorte|Kurort anerkannt]] werden.
    
== Begriffe ==
 
== Begriffe ==
Der Gesetzgeber verwendet leider keine Legaldefinition.  
+
Der Gesetzgeber verwendet keine Legaldefinition.  
   −
Die Begriffe ''Kurort'', ''Luftkurort'', ''Heilklimatischer Kurort'' und ''Bäderkurort (= Bad Gemeindename)'' ergeben sich heute aus einer Kurorte-Richtlinie. <ref>[https://www.oeaw.ac.at/fileadmin/kommissionen/klimaundluft/Kurorte-RL_Druckformat-A4.pdf Kurorte-Richtlinie]</ref>
+
Die Begriffe ''Kurort'', ''Luftkurort'', ''heilklimatischer Kurort'' und ''Bäderkurort'' (= Bad + Gemeindename)  ergeben sich heute aus einer Kurorte-Richtlinie.<ref>[https://www.oeaw.ac.at/fileadmin/kommissionen/klimaundluft/Kurorte-RL_Druckformat-A4.pdf Kurorte-Richtlinie]</ref>
    
=== Luftkurort ===
 
=== Luftkurort ===
In einem Luftkurort wird vor allem der aufbauende (''roborierende'') Effekt von Luft und Klima für die allgemeine Regeneration und Rehabilitation genutzt. Daher ist keine spezielle Indikationsliste (Heilanzeigen) erforderlich. Besondere Voraussetzungen für den Luftkurort stellen neben den geforderten klimatischen Faktoren vor allem der Nachweis der Einhaltung humanmedizinisch begründeter Richtwerte für Luftschadstoffe und Geruch dar. Luftkurorte zeichnen sich ganz allgemein durch „saubere“ Luft aus, wobei neben den üblichen Schad- und Geruchsstoffen auch biogene Verunreinigungen (aerogene Allergene) gering sein sollten, ohne dass hierfür quantitative Vorgaben in dieser Richtlinie gegeben werden.
+
In einem Luftkurort wird vor allem der aufbauende (''roborierende'') Effekt von Luft und Klima für die allgemeine Regeneration und Rehabilitation genutzt. Daher ist keine spezielle Indikationsliste (Heilanzeigen) erforderlich. Besondere Voraussetzungen für den Luftkurort stellen neben den geforderten klimatischen Faktoren vor allem der Nachweis der Einhaltung humanmedizinisch begründeter Richtwerte für Luftschadstoffe und Geruch dar. Luftkurorte zeichnen sich durch ein Reizklima, klimatische Besonderheiten und besondere Luftqualität aus. Dabei sollten neben den üblichen Schad- und Geruchsstoffen auch biogene Verunreinigungen (aerogene Allergene) gering sein, ohne dass hierfür mengenmässige Vorgaben in dieser Richtlinie gegeben werden (Beispiel Luftkurort [[Mariapfarr]] im [[Lungau]]).
 
  −
Beispiel: [[Mariapfarr]]  
      
=== Heilklimatischer Kurort ===
 
=== Heilklimatischer Kurort ===
Ein Heilklimatischer Kurort zeichnen sich durch einen klimatischen und lufthygienischen Zustand aus, der eine therapeutische Wirkung für spezifische
+
Ein heilklimatischer Kurort zeichnet sich durch einen klimatischen und lufthygienischen Zustand aus, der eine therapeutische Wirkung für spezifische
Indikationen entfaltet. Therapeutisch wirksame Faktoren können neben Wirkungen auch Nebenwirkungen besitzen. Ihre Anwendung unterliegt einer
+
Indikationen (Heilanzeige, Heilwirkung) entfaltet. Therapeutisch wirksame Faktoren können neben ihren gesundheitsfördernden Wirkungen auch negative Nebenwirkungen besitzen. Ihre Anwendung unterliegt einer humanmedizinischen Indikationsstellung und es sind ebenso Kontraindikationen zu beachten.  
humanmedizinischen Indikationsstellung bzw. sind ebenso Kontraindikationen zu beachten.
  −
 
  −
Heilklimatischer Kurorte bieten ein besonderes Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen kann. Ein Reizklima tritt durch Höhenlage um 1&nbsp;000 [[m ü. A.]] und durch besondere geografische Lage (z. B. Sonnenterrasse) auf.  
     −
Beispiel: [[St. Veit im Pongau]].
+
Heilklimatische Kurorte bieten ein besonderes Reizklima. Reizklima ist ein Klimatyp, dessen Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers eines Patienten anregen oder reizen kann. Ein Reizklima tritt durch Höhenlage um 1&nbsp;000 [[m ü. A.]] und durch besondere geografische Lage (z. B. Sonnenterrasse) auf (
 +
Beispiel [[St. Veit im Pongau]])
    
=== Bäderkurort ===
 
=== Bäderkurort ===
In einem Bäder-Kurort kommt der ortsgebundenen Nutzung des natürliche Heilmittels, der [[Heilquelle]], die höchste Priorität bei der Bewertung zur Eignung als Kurort zu. Daher können im Vergleich zum Luftkurort oder Heilklimatischen Kurort geringere Anforderungen an die Qualität der Luft toleriert werden. Ist das ortsgebundene Heilmittel eine [[Thermalquelle]], spricht man auch von einem 'Thermalkurort''. Die Heilquelle kann auch künstlich erschlossen werden, etwa durch eine Tiefenbohrung.
+
In einem Bäderkurort kommt der ortsgebundenen Nutzung des natürliche Heilmittels, der [[Heilquelle]], die höchste Priorität bei der Bewertung zur Eignung als Kurort zu. Daher können im Vergleich zum Luftkurort oder heilklimatischen Kurort geringere Anforderungen an die Qualität der Luft toleriert werden. Ist das ortsgebundene Heilmittel eine [[Thermalquelle]], spricht man auch von einem ''Thermalkurort''. Die Heilquelle kann auch künstlich erschlossen werden, etwa durch eine Tiefenbohrung. Beispiele für Salzburger Bäderkurorte sind [[Bad Gastein]] (natürliche Thermalquellen) und [[Bad Vigaun]] (Tiefenbohrung).
 
  −
Beispiel: [[Bad Gastein]] (natürliche Thermalquellen), [[Bad Vigaun]] (Tiefenbohrung).
      
==Kurorte in Salzburg==
 
==Kurorte in Salzburg==
 
===anerkannte Kurorte===
 
===anerkannte Kurorte===
In Salzburg sind acht Orte als ''Kurort'' anerkannt:
+
In Salzburg sind acht Orte als Kurort anerkannt:
* [[Bad Dürrnberg]], Solebad <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000287 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Feber 1977 über die Anerkennung des Gebietes Dürrnberg der Stadtgemeinde Hallein als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 24/1977]</ref>
+
* [[Bad Dürrnberg]], Solebad <ref>Quelle [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000287 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Februar 1977 über die Anerkennung des Gebietes Dürrnberg der Stadtgemeinde Hallein als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 24/1977]</ref>
* [[Bad Gastein]], radonhaltige [[Thermalquelle]], [[Heilstollen Böckstein|Heilstollen]], Real-Kurort
+
* Bad Gastein, radonhaltige [[Thermalquelle]], [[Heilstollen Böckstein|Heilstollen]], Real-Kurort
 
* [[Bad Hofgastein]], radonhaltige [[Thermalquelle]], Real-Kurort
 
* [[Bad Hofgastein]], radonhaltige [[Thermalquelle]], Real-Kurort
* [[Mariapfarr]], Heilklimatischer Kurort (Luftkurort) <ref>Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25.1.1999, Zahl 9/01-42.613/34-1999, Anerkennung der Gemeinde Mariapfarr als heilklimatischer Kurort</ref>
+
* Mariapfarr, Heilklimatischer Kurort (Luftkurort)<ref>Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. Jänner 1999, Zahl 9/01-42.613/34-1999, Anerkennung der Gemeinde Mariapfarr als heilklimatischer Kurort</ref>
* [[Stadt Salzburg]], Heilmoor, [[Kurhaus Salzburg|Moorbad]], <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000168 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1968 über die Anerkennung der Stadt Salzburg als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 60/1968]</ref> <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000176 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt wird StF: [[LGBl]]. Nr. 75/1969]</ref>
+
* [[Stadt Salzburg]], Heilmoor, [[Kurhaus Salzburg|Moorbad]],<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000168 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1968 über die Anerkennung der Stadt Salzburg als Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 60/1968]</ref> <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000176 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron der Kurbezirk festgesetzt wird StF: [[LGBl]]. Nr. 75/1969]</ref>
* [[St. Veit im Pongau]], Heilklimatischer Kurort (Luftkurort) <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000603 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Oktober 1989 über die Anerkennung der Gemeinde St. Veit im Pongau als heilklimatischer Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 94/1989]</ref>
+
* St. Veit im Pongau, heilklimatischer Kurort (Luftkurort)<ref>Quelle [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000603 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Oktober 1989 über die Anerkennung der Gemeinde St. Veit im Pongau als heilklimatischer Kurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 94/1989]</ref>
* [[Bad Vigaun]], schwefelhaltige [[Heilquelle]], <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000156 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 9. November 2001 über die Anerkennung der Gemeinde Vigaun als Kurort, StF: [[LGBl]] Nr 105/2001]</ref>  
+
* Bad Vigaun, schwefelhaltige [[Heilquelle]],<ref>Quelle [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000156 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 9. November 2001 über die Anerkennung der Gemeinde Vigaun als Kurort, StF: [[LGBl]] Nr 105/2001]</ref>  
* [[Zell am See]], Luftkurort <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000087 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1961 über die Anerkennung der Stadt Zell am See als Luftkurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 49/1961]</ref>
+
* [[Zell am See]], Luftkurort <ref>Quelle [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000087 Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1961 über die Anerkennung der Stadt Zell am See als Luftkurort, StF: [[LGBl]]. Nr. 49/1961]</ref>
    
=== Gemeinden mit Kuranstalten ===
 
=== Gemeinden mit Kuranstalten ===
''Keine'' Kurorte im Sinne des S.HVK, aber eine Gemeinde mit [[Heilvorkommen]] oder [[Kuranstalt]] sind:
+
Keine Kurorte im Sinne des S.HVK, aber Gemeinden mit [[Heilvorkommen]] oder [[Kuranstalt]] sind  
 
* [[Goldegg]], Kneippbad
 
* [[Goldegg]], Kneippbad
 
* [[St. Georgen bei Salzburg]], [[Moorbad St. Felix]]
 
* [[St. Georgen bei Salzburg]], [[Moorbad St. Felix]]
Zeile 51: Zeile 45:     
== Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind ==  
 
== Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort sind ==  
* Vorhandensein eines Heilvorkommens bzw. ortsgebundener klimatischer Faktoren  
+
* Vorhandensein eines Heilvorkommens oder ortsgebundener klimatischer Faktoren  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
 
* Vorhandensein der zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlicher Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie weiterer der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde [[Kuranstalt|Einrichtungen]] in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art  
 
*Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität  
 
*Einhaltung eines gehobenen hygienischen Standards, insbesondere hinsichtlich einer einwandfreien Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung (vollbiologische Kläranlage) und Trinkwasserqualität  
Zeile 115: Zeile 109:  
==== 3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens ====
 
==== 3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens ====
   −
An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMEN und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.
+
An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMen und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.
 
+
*Messdauer pro Punkt 1/2 Stunde bis 1 Woche  
+
* Messdauer pro Punkt ½ Stunde bis eine Woche  
*Erhebungszeitraum bis zu einem Jahr  
+
* Erhebungszeitraum bis zu einem Jahr  
   −
Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung  
+
Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder [[Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg]], Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,-- (Stand 2015);  
Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder [[Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg]], Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,-- (Stand 2015);  
      
Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)
 
Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)