Aufgrund rechtskräftiger Verurteilung durch das Oberlandesgericht Wien vom [[27. Juli]] [[1866]] wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens verlor Johann Mayr gemäß § 17 der Landtagswahlordnung seine Wählbarkeit und somit auch sein Mandat. Durch kaiserlichen Gnadenakt wurde die Arreststrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und wurden auch die an die Strafe geknüpften Rechtsfolgen nachgesehen. Ungeachtet dieser Nachsicht trat der Mandatsverlust ein. Bei der am [[4. Dezember]] [[1866]] durchgeführten Neuwahl wurde Johann Mayr neuerlich gewählt. Diese Neuwahl wurde am [[7. Dezember]] [[1866]] für gültig erklärt, eine Neuangelobung erfolgte indes aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Landtages nicht mehr. | Aufgrund rechtskräftiger Verurteilung durch das Oberlandesgericht Wien vom [[27. Juli]] [[1866]] wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens verlor Johann Mayr gemäß § 17 der Landtagswahlordnung seine Wählbarkeit und somit auch sein Mandat. Durch kaiserlichen Gnadenakt wurde die Arreststrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und wurden auch die an die Strafe geknüpften Rechtsfolgen nachgesehen. Ungeachtet dieser Nachsicht trat der Mandatsverlust ein. Bei der am [[4. Dezember]] [[1866]] durchgeführten Neuwahl wurde Johann Mayr neuerlich gewählt. Diese Neuwahl wurde am [[7. Dezember]] [[1866]] für gültig erklärt, eine Neuangelobung erfolgte indes aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Landtages nicht mehr. |