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Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten großteils beendet. „Fremdherrliche“  Urbarämter (z.B. [[Erzstift St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskron]], [[St. Jakob]], [[Bischofshofen]] und [[Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen.  
 
Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten großteils beendet. „Fremdherrliche“  Urbarämter (z.B. [[Erzstift St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskron]], [[St. Jakob]], [[Bischofshofen]] und [[Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen.  
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Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z.B.: Wartenfels, oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches.  
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Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem [[Pflegegericht]] (z.B.: Wartenfels, oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches.  
    
Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der  Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit  der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das [[1816]] nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes ([[Mühldorf am Inn]], [[Windisch-Matrei]], [[Brixental]], [[Zillertal]], [[Rupertiwinkel]]) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis [[1849]] als fünfter Kreis der „Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg“ der Landesregierung in Linz unterstellt.
 
Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der  Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit  der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das [[1816]] nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes ([[Mühldorf am Inn]], [[Windisch-Matrei]], [[Brixental]], [[Zillertal]], [[Rupertiwinkel]]) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis [[1849]] als fünfter Kreis der „Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg“ der Landesregierung in Linz unterstellt.
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Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes  bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (ca. Jahreszins ohne Robot und versch. Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 Gulden und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste  die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat.
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Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes  bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (ca. Jahreszins ohne Robot und versch. Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 [[Gulden]] und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste  die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat.
 
   
 
   
 
Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach röm. Recht so bezeichneten Obereigentums  im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hiefür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die  beispielsweise für das Unterhöfnergut 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von 5 kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst.
 
Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach röm. Recht so bezeichneten Obereigentums  im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hiefür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die  beispielsweise für das Unterhöfnergut 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von 5 kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst.

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