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Nach den langwierigen Verhandlungen seit den 1980er Jahren schrieb die Regionalradiobehörde 1994 eine Regionalradiolizenz pro Bundesland und zwei Regionalradiolizenzen in Wien aus. Für diese insgesamt zehn ausgeschriebenen Lizenzen interessierten sich 154 Bewerbungen – 23 davon alleine in Wien. Als die Regionalradiobehörde ihre Entscheidung bekannt gab, reichten 33 Interessenten, die leer ausgegangen waren, beim Verfassungsgerichtshof Klagen gegen die Lizenzvergaben und den Frequenznutzungsplan ein. Dieser Plan hätte – so die Meinung der Kläger – zu „enormen Einschränkungen der vorhanden Ressourcen“ geführt „und damit jede Medienvielfalt verhindert. Damit steht diese Verordnung auch im Widerspruch zum zuletzt ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach der Staat als Garant der Meinungsfreiheit die Voraussetzungen dafür zu schaffen habe, daß sich im Medienbereich Pluralismus (Medienvielfalt) entwickeln kann.“ (Brugger 1995: 44)
 
Nach den langwierigen Verhandlungen seit den 1980er Jahren schrieb die Regionalradiobehörde 1994 eine Regionalradiolizenz pro Bundesland und zwei Regionalradiolizenzen in Wien aus. Für diese insgesamt zehn ausgeschriebenen Lizenzen interessierten sich 154 Bewerbungen – 23 davon alleine in Wien. Als die Regionalradiobehörde ihre Entscheidung bekannt gab, reichten 33 Interessenten, die leer ausgegangen waren, beim Verfassungsgerichtshof Klagen gegen die Lizenzvergaben und den Frequenznutzungsplan ein. Dieser Plan hätte – so die Meinung der Kläger – zu „enormen Einschränkungen der vorhanden Ressourcen“ geführt „und damit jede Medienvielfalt verhindert. Damit steht diese Verordnung auch im Widerspruch zum zuletzt ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach der Staat als Garant der Meinungsfreiheit die Voraussetzungen dafür zu schaffen habe, daß sich im Medienbereich Pluralismus (Medienvielfalt) entwickeln kann.“ (Brugger 1995: 44)
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Darauf billigte das Höchstgericht am 3. Mai 1995 den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu. Bis zur endgültigen Entscheidung durften die Radios nicht zu senden beginnen. Diese Entscheidung hatte gravierende Folgen für acht der zehn Privatradiostationen, da sie unter anderem ihre Mietverträge für Studios und redaktionellen Räumlichkeiten wieder auflösen mussten. Lediglich zwei Privatradio-Anbieter konnten sich mit Beteiligungen oder mit programmlichen Zusagen mit ihren Beschwerdeführern einigen und durften den Sendebetrieb aufnehmen. Antenne Steiermark ging am 22. September 1995 on-air. Nur ein Monat später, am [[17. Oktober]] [[1995]], folgte dann auch Radio Melody in Salzburg. {{Quelle Franz Martin}}
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Darauf billigte das Höchstgericht am 3. Mai 1995 den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu. Bis zur endgültigen Entscheidung durften die Radios nicht zu senden beginnen. Diese Entscheidung hatte gravierende Folgen für acht der zehn Privatradiostationen, da sie unter anderem ihre Mietverträge für Studios und redaktionellen Räumlichkeiten wieder auflösen mussten. Lediglich zwei Privatradio-Anbieter konnten sich mit Beteiligungen oder mit programmlichen Zusagen mit ihren Beschwerdeführern einigen und durften den Sendebetrieb aufnehmen. Antenne Steiermark ging am 22. September 1995 on-air. Nur ein Monat später, am [[17. Oktober]] [[1995]], folgte dann auch Radio Melody in Salzburg.
    
== Empfangsmöglichkeiten ==
 
== Empfangsmöglichkeiten ==
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