Da es sich beim gewerblichen Fremdenführer in Österreich um ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Gewerbeordnung handelt, muss der ausländische Leistungserbringer dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen sowie die bei der Erstanzeige eine Reihe von Bescheinigungen vorlegen. Die Anzeige ist einmal jährlich mit den Einzelheiten zum Versicherungsschutz zu erneuern. | Da es sich beim gewerblichen Fremdenführer in Österreich um ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Gewerbeordnung handelt, muss der ausländische Leistungserbringer dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen sowie die bei der Erstanzeige eine Reihe von Bescheinigungen vorlegen. Die Anzeige ist einmal jährlich mit den Einzelheiten zum Versicherungsschutz zu erneuern. |