Die Landesverwaltungsgerichte haben (den Bürgern) Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewähren. Sie teilen sich ihre Aufgabe als „Verwaltungsgerichte erster Instanz“ mit den Verwaltungsgerichten des Bundes ([[Linz#Österreichische Behördenorganisation und Territorialgliederung|Bundesverwaltungsgericht]] und [[Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg|Bundesfinanzgericht]]), der Verwaltungsgerichtshof (der durch ihre Tätigkeit wesentlich entlastet werden soll) und der Verfassungsgerichtshof sind damit zweite und letzte innerstaatliche Instanzen. | Die Landesverwaltungsgerichte haben (den Bürgern) Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewähren. Sie teilen sich ihre Aufgabe als „Verwaltungsgerichte erster Instanz“ mit den Verwaltungsgerichten des Bundes ([[Linz#Österreichische Behördenorganisation und Territorialgliederung|Bundesverwaltungsgericht]] und [[Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg|Bundesfinanzgericht]]), der Verwaltungsgerichtshof (der durch ihre Tätigkeit wesentlich entlastet werden soll) und der Verfassungsgerichtshof sind damit zweite und letzte innerstaatliche Instanzen. |