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Begriffserklärung etwas geändert, da es mittlerweile neben dem Salzburger Gemeinderat auch einen Artikel über den Neumarkter Gemeinderat gibt sowie Gemeinderatswahlen
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<noinclude>{{Dieser Artikel|behandelt den '''Gemeinderat''', den allgemeinen Vertretungskörper einer [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinde]], sowie die Mitglieder des Gemeinderates. <br /> Der [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat]] ist in der [[Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]] auch die gewählte Volksvertretung; <br /> Ein Verzeichnis der ''Gemeinderäte'' in der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt Salzburg]] findest du im Artikel [[Mitglieder des Salzburger Gemeinderates]].}}  
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<noinclude>{{Dieser Artikel|behandelt den '''Gemeinderat''', den allgemeinen Vertretungskörper einer [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinde]], sowie die Mitglieder des Gemeinderates.}}  
''' Gemeinderat ''' ist ein Begriff mit mehreren Bedeutungen:
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''' Gemeinderat ''' ist ein Begriff mit mehreren Bedeutungen.
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== Die Bedeutungen ==
 
* Der ''Gemeinderat'' ist in Österreich im Allgemeinen die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde. Im [[Land Salzburg]] heißt dieser allgemeine Vertretungskörper jedoch  „[[Gemeindevertretung]]“.  
 
* Der ''Gemeinderat'' ist in Österreich im Allgemeinen die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde. Im [[Land Salzburg]] heißt dieser allgemeine Vertretungskörper jedoch  „[[Gemeindevertretung]]“.  
 
* Die einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung bezeichnet man als ''Gemeinderat'' oder ''Gemeindevertreter''
 
* Die einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung bezeichnet man als ''Gemeinderat'' oder ''Gemeindevertreter''
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Der Bürgermeister kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5&nbsp;000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8&nbsp;000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die Ausschüsse zu bilden sind. (§&nbsp;39 Abs&nbsp;1 GemO).
 
Der Bürgermeister kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5&nbsp;000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8&nbsp;000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die Ausschüsse zu bilden sind. (§&nbsp;39 Abs&nbsp;1 GemO).
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== Siehe auch ==
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* Eine Übersicht [[Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen]]
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* [[Salzburger Gemeinderat]] ist in der [[Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]] auch die gewählte Volksvertretung;
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:  Ein Verzeichnis der ''Gemeinderäte'' in der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt Salzburg]] findest du im Artikel [[Mitglieder des Salzburger Gemeinderates]].
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* [[Gemeindevertreter der Stadt Neumarkt am Wallersee]]
    
== Quellen ==
 
== Quellen ==
 
<references/>
 
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* Artikel [[Gemeindevertretung]]
 
* Artikel [[Gemeindevertretung]]
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[[Kategorie:Politik]]
 
[[Kategorie:Politik]]
 
[[Kategorie:Verwaltung]]
 
[[Kategorie:Verwaltung]]

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