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Der '''Gemeindevorstand''' (in Salzburg aber '''Gemeindevorstehung''') ist neben dem Gemeinderat eines der beiden kollektiven Verwaltungsorgane in [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]] in Österreich, die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden.
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Der ''' Gemeindevorstehung ''' ist in Salzburg ein mitregierendes Organ der [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]], die durch die Bundesverfassung 1920 eingerichtet wurden. Im übrigen Österreich bezeichnet man dieses als Gemeindevorstand.
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==Name==
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== Name ==
 
In Stadtgemeinden wird das Organ [[Stadtrat]], in Städten mit eigenem Statut [[Stadtsenat]] genannt. Im [[Bundesland Salzburg]]  wird der Gemeindevorstand als Gemeindevorstehung bezeichnet.
 
In Stadtgemeinden wird das Organ [[Stadtrat]], in Städten mit eigenem Statut [[Stadtsenat]] genannt. Im [[Bundesland Salzburg]]  wird der Gemeindevorstand als Gemeindevorstehung bezeichnet.
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==Zusammensetzung==
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== Zusammensetzung ==
 
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom [[Gemeinderat]] nach dem Proporzsystem gewählt. Durch die Gemeindeordnung wird die Zahl der Mitglieder bestimmt, im Allgemeinen ist sie an die Größe des Gemeinderates gekoppelt.
 
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom [[Gemeinderat]] nach dem Proporzsystem gewählt. Durch die Gemeindeordnung wird die Zahl der Mitglieder bestimmt, im Allgemeinen ist sie an die Größe des Gemeinderates gekoppelt.
    
Üblicherweise sind der [[Bürgermeister]] und die [[Vizebürgermeister]] Mitglieder des Gemeindevorstandes, wobei der Bürgermeister den Vorsitz inne hat.
 
Üblicherweise sind der [[Bürgermeister]] und die [[Vizebürgermeister]] Mitglieder des Gemeindevorstandes, wobei der Bürgermeister den Vorsitz inne hat.
==Aufgaben==
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== Aufgaben ==
    
Die  Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands.  
 
Die  Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands.  
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===in Salzburg===
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=== in Salzburg ===
 
*Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten , die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen
 
*Hauptaufgabe ist die Vorberatung von Angelegenheiten , die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen
 
*Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen
 
*Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen