Das Leopoldskroner-Moos ist durch die Verordnung der Landesregierung, [[LGBl]]. Nr. 58/1981 idF [[LGBl]]. Nr. 83/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und sind in einem solchem Gebiet nach der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, [[LGBl]]. Nr. 89/1995 idgF Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, uzw. gemäß § 2 Zif. 5 die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen. | Das Leopoldskroner-Moos ist durch die Verordnung der Landesregierung, [[LGBl]]. Nr. 58/1981 idF [[LGBl]]. Nr. 83/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und sind in einem solchem Gebiet nach der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, [[LGBl]]. Nr. 89/1995 idgF Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, uzw. gemäß § 2 Zif. 5 die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen. |