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== Naturschutz und Landschaftsschutz ==
 
== Naturschutz und Landschaftsschutz ==
Seit [[1999]] sind durch das [[Salzburger Naturschutzgesetz]], [[Landesgesetzblatt|[[LGBl]]]]. Nr. 73/1999 idgF insbesondere "Moore" gemäß § 24 NSchG von Gesetzes wegen geschützte Lebensräume und sind dort Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Ausnahmen für kleinere Eingriffe sind auf Antrag gemäß § 24 (5) mit Bewilligung der Behörde zulässig.
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Seit [[1999]] sind durch das [[Salzburger Naturschutzgesetz]], [[LGBl]]. Nr. 73/1999 idgF insbesondere "Moore" gemäß § 24 NSchG von Gesetzes wegen geschützte Lebensräume und sind dort Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Ausnahmen für kleinere Eingriffe sind auf Antrag gemäß § 24 (5) mit Bewilligung der Behörde zulässig.
    
Das Leopoldskroner-Moos ist durch die Verordnung der Landesregierung, [[LGBl]]. Nr. 58/1981 idF [[LGBl]]. Nr. 83/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und sind in einem solchem Gebiet nach der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, [[LGBl]]. Nr. 89/1995 idgF Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, uzw. gemäß § 2 Zif. 5 die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen.
 
Das Leopoldskroner-Moos ist durch die Verordnung der Landesregierung, [[LGBl]]. Nr. 58/1981 idF [[LGBl]]. Nr. 83/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und sind in einem solchem Gebiet nach der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, [[LGBl]]. Nr. 89/1995 idgF Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, uzw. gemäß § 2 Zif. 5 die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen.