Die [[Schifffahrtsordnung der Schöffleute]] vom [[11. April]] [[1647]] für die Rechte und Pflichten der Hin- und Rückfahrt der Pilger zur Gnadenstätte des heiligen Wolfgang war schon im [[Mittelalter]] auf 14 Zillen von St. Wolfgang und die selbe Anzahl für [[St. Gilgen]] festgelegt. Zur genauen Überwachung gab es einen Schöffmeister. Die Bezahlung des „Zillengeldes“, des Fuhrlohnes, war für die ganze Wallfahrergruppe üblich. Für eine Stunde Fahrt St. Wolfgang − Strobl nahm man 50 Kreuzer, eineinhalb Stunden St. Wolfgang − St. Gilgen 70 Kreuzer. Transport und Seefrächterei lagen zur Gänze in den Händen der ehrsamen Bürgerschaft. | Die [[Schifffahrtsordnung der Schöffleute]] vom [[11. April]] [[1647]] für die Rechte und Pflichten der Hin- und Rückfahrt der Pilger zur Gnadenstätte des heiligen Wolfgang war schon im [[Mittelalter]] auf 14 Zillen von St. Wolfgang und die selbe Anzahl für [[St. Gilgen]] festgelegt. Zur genauen Überwachung gab es einen Schöffmeister. Die Bezahlung des „Zillengeldes“, des Fuhrlohnes, war für die ganze Wallfahrergruppe üblich. Für eine Stunde Fahrt St. Wolfgang − Strobl nahm man 50 Kreuzer, eineinhalb Stunden St. Wolfgang − St. Gilgen 70 Kreuzer. Transport und Seefrächterei lagen zur Gänze in den Händen der ehrsamen Bürgerschaft. |