Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Sterilisationen vorgenommen haben. | Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Sterilisationen vorgenommen haben. |