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Das zuständige Erbgesundheitsgericht – im Beschwerdefall das Erbgesundheitsobergericht – entschied nun über den vom Amtsarzt eingebrachten Antrag und wie Statistiken - dort wo sie vorhanden sind – zeigen, in der Mehrzahl der Fälle positiv. Nach einem solchen positiven Beschluss war die Sterilisation binnen zwei Wochen „auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden“, nofalls unter „Anwendung unmittelbaren Zwanges“ durch die Polizei auszuführen“. Daraus ergibt sich die eindeutige Feststellung, dass die Sterilisationen nach dem Erbgesundheitsgesetz Zwangssterilisationen waren.  
 
Das zuständige Erbgesundheitsgericht – im Beschwerdefall das Erbgesundheitsobergericht – entschied nun über den vom Amtsarzt eingebrachten Antrag und wie Statistiken - dort wo sie vorhanden sind – zeigen, in der Mehrzahl der Fälle positiv. Nach einem solchen positiven Beschluss war die Sterilisation binnen zwei Wochen „auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden“, nofalls unter „Anwendung unmittelbaren Zwanges“ durch die Polizei auszuführen“. Daraus ergibt sich die eindeutige Feststellung, dass die Sterilisationen nach dem Erbgesundheitsgesetz Zwangssterilisationen waren.  
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=====Zur Durchführung der Sterilisation ermächtigte Anstalten und Ärzte=====
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=====Zur Durchführung der Zwangssterilisation ermächtigte Anstalten und Ärzte=====
 
Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Sterilisationen vorgenommen haben.  
 
Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Sterilisationen vorgenommen haben.  
  
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