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Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden.
 
Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden.
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Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen
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Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen kann die Ehrenbürgerschaft von der Gemeindevertretung aberkannt werden,  
*kann die Ernennung zum Ehrenbürger von der Gemeindevertretung widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat, und
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*wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder
*gilt die Ernennung zum Ehrenbürger als widerrufen, wenn der Ehrenbürger wegen einer das Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausschließenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
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*wenn setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.
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Wird erst nach dem Ableben des Ehrenbürgers die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes bekannt, so kann die Gemeindevertretung dessen Erfüllung mit Beschluss feststellen.
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Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
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Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen oder bei Verstorbenen die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes festgestellt wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
    
== Historisches ==
 
== Historisches ==
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Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals [[1850]], mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst.
 
Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals [[1850]], mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst.
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== Sonstiges ==
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Wiederkehrend wird diskutiert, ob Verstorbenen die Ehrenbürgerschaft aberkannt werden kann; so z. B. bei in der [[Ständestaat]]s- oder der [[NS]]-Zeit erfolgten Verleihungen an Personen wie [[Adolf Hitler]].
      
== Quellen ==
 
== Quellen ==

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