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| | Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden. | | Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden. |
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| − | Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen | + | Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen kann die Ehrenbürgerschaft von der Gemeindevertretung aberkannt werden, |
| − | *kann die Ernennung zum Ehrenbürger von der Gemeindevertretung widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat, und
| + | *wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder |
| − | *gilt die Ernennung zum Ehrenbürger als widerrufen, wenn der Ehrenbürger wegen einer das Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausschließenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. | + | *wenn setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. |
| | + | Wird erst nach dem Ableben des Ehrenbürgers die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes bekannt, so kann die Gemeindevertretung dessen Erfüllung mit Beschluss feststellen. |
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| − | Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit. | + | Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen oder bei Verstorbenen die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes festgestellt wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit. |
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| | == Historisches == | | == Historisches == |
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| | Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals [[1850]], mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst. | | Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals [[1850]], mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst. |
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| − | == Sonstiges ==
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| − | Wiederkehrend wird diskutiert, ob Verstorbenen die Ehrenbürgerschaft aberkannt werden kann; so z. B. bei in der [[Ständestaat]]s- oder der [[NS]]-Zeit erfolgten Verleihungen an Personen wie [[Adolf Hitler]].
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| | == Quellen == | | == Quellen == |