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, 20:36, 9. Okt. 2007
Das '''Salzburger Ehrenzeichengesetz''' regelt die Vergabe von Auszeichnungen als Anerkennung für Verdienste um das [[Land Salzburg]]. Das Gesetz trat mit [[1. Juni]] [[2001]] in Kraft (LGBl Nr 45/2001) und ist in seiner gültigen Fassung seit [[1. Oktober]] [[2007]] geändert (LGBl Nr 67/2007).
==Auszeichnungen==
#der [[Ring des Landes Salzburg]]
#das [[Ehrenzeichen des Landes Salzburg]] als:
##[[Großkreuz des Ehrenzeichens]]
##[[Großes Ehrenzeichen]]
##[[Ehrenzeichen]]
##[[Großes Verdienstzeichen]]
##[[Verdienstzeichen]]
#[[Medaille für Verdienste um die Gemeinde]]
#[[Lebensrettungs-Verdienstzeichen]]
#[[Feuerwehr- und Rettungsmedaille]]
#[[Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz]]
#[[Pro Caritate-Verdienstzeichen]]
#[[Auszeichnungen auf dem Gebiet des Sportwesens]]
==Gemeinsame Bestimmungen==
Für alle Auszeichnungen gilt, dass kein Rechtsanspruch auf eine selbige besteht und rechtskräftig verurteilte Personen von der Verleihung ausgeschlossen sind.
Die Verleihung erfolgt durch die [[Landesregierung]] und beinhaltet neben dem Ehrenzeichen auch noch eine vom [[Landeshauptmann]] unterzeichnete Urkunde. Die Kosten der Verleihung trägt das Land Salzburg.
Jeder Ausgezeichnete hat das Recht sich als Träger der betreffenden Auszeichnung zu bezeichnen. Es besteht keine Verpflichtung der Erben, die Auszeichnung nach dem Tod des Trägers zu retournieren, allerdings wird die Würde der Auszeichnung nicht in der Erbfolge weitergegeben.
==Quelle==
*Salzburger Ehrenzeichengesetz
[[Kategorie:Auszeichnung|!]]