Der Landeskulturbeirat ist im § 5 des Salzburger Kulturförderungsgesetzes von [[1998]] geregelt. Er dient „zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen“.
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Der Landeskulturbeirat ist im § 5 des Salzburger Kulturförderungsgesetzes von [[1998]] geregelt. Er dient „zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der [[Kulturförderung]], und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen“.
1. Dem Landes-Kulturbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Dem Landes-Kulturbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu: