Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
natürliches ortsgebundenes Heilvorkommen entlinkt, da ein Heilvorkommen noch nicht zwingend eine Kuranstalt bedeutet und bei Artikel Heilquelle etwas irreführend wäre
Zeile 2: Zeile 2:     
== Allgemeines ==
 
== Allgemeines ==
Als [[Kuranstalt|natürliches ortsgebundenes Heilvorkommen]] kann eine Anerkennung durch Bescheid der Landesregierung erfolgen, wenn unabhängig von der Gesamtmineralisierung ein Mindestgehalt an bestimmten, pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen gegeben ist, die für die Heilquelle "charakterisierend" ist.
+
Als natürliches ortsgebundenes Heilvorkommen kann eine Anerkennung durch Bescheid der Landesregierung erfolgen, wenn unabhängig von der Gesamtmineralisierung ein Mindestgehalt an bestimmten, pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen gegeben ist, die für die Heilquelle "charakterisierend" ist.
    
Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Heilquelle im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'', StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F.;  
 
Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Heilquelle im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]] ist das ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'', StF: LGBl Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F.;  

Navigationsmenü