Als natürliches ortsgebundenes Heilvorkommen kann eine Anerkennung durch Bescheid der Landesregierun erfolgen, wenn unabhängig von der Gesamtmineralisierung ein Mindestgehalt an bestimmten, pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen gegeben ist, die für die Heilquelle "charakterisierend" ist. | Als natürliches ortsgebundenes Heilvorkommen kann eine Anerkennung durch Bescheid der Landesregierun erfolgen, wenn unabhängig von der Gesamtmineralisierung ein Mindestgehalt an bestimmten, pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen gegeben ist, die für die Heilquelle "charakterisierend" ist. |