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| | Bis zur Grundentlastung (auch Grundablöse genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres 1848, gab es in Salzburg (wie in ganz Österreich) keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. | | Bis zur Grundentlastung (auch Grundablöse genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres 1848, gab es in Salzburg (wie in ganz Österreich) keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. |
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| − | Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift- und Urbarrechte durch Urbarämter verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen waren. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a. | + | Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift-und Urbarrechte durch Urbarämter verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen waren. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a. |
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| − | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft -Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den Pfleggerichten und Landgerichten geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. | + | Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den Pfleggerichten und Landgerichten geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte. |
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| − | Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten großteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. St. Peter oder Herrschaft Lodron) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung 1848 nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen 1816 endgültig an Bayern), Sighartstein, Ursprung, Koppl, Leopoldskron, St.Jakob, Bischofshofen und Fischhorn, die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen. | + | Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg - und Landgerichten großteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. St. Peter oder Herrschaft Lodron) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung 1848 nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen 1816 endgültig an Bayern), Sighartstein, Ursprung, Koppl, Leopoldskron, St.Jakob, Bischofshofen und Fischhorn, die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen. |
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| | Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z.B.: Wartenfels, oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit Erzdiözese das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches. | | Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pfleggericht (z.B.: Wartenfels, oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit Erzdiözese das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches. |
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| | 14. Freiherr von Lassberg 1 Gut: Schroffenauergut (größtes Gut in Hof) | | 14. Freiherr von Lassberg 1 Gut: Schroffenauergut (größtes Gut in Hof) |
| | 15. Spängler (aus Sand in Taufers), 1 Gut: Hütterergut | | 15. Spängler (aus Sand in Taufers), 1 Gut: Hütterergut |
| − | vorher Herrschaft Lodron:
| + | vorher Herrschaft Lodron: |
| | 16. Graf Überacker: 1 Gut: Karlgut | | 16. Graf Überacker: 1 Gut: Karlgut |
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