Bereits bestehende kommunale Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens konnten entweder mit einem staatlichen oder einem kommunalen Amtsarzt anerkannt werden und bestehen bleiben. Die Neuerrichtung staatlicher Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten als deren Leiter war aber nun die Regel. | Bereits bestehende kommunale Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens konnten entweder mit einem staatlichen oder einem kommunalen Amtsarzt anerkannt werden und bestehen bleiben. Die Neuerrichtung staatlicher Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten als deren Leiter war aber nun die Regel. |