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| | ==Gesetzliche Basis== | | ==Gesetzliche Basis== |
| | Um die nationalsozialistische Gesundheitspolitik erfolgreich umzusetzen, waren gleichgeschaltete und daher staatlich zu lenkende Stabsstellen Voraussetzung. Mit dem „Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen“ vom [[1. Juli]] [[1934]] wurde daher in Deutschland zum 1. April 1935 der Grundstein für die Errichtung der Staatlichen Gesundheitsämter gelegt. | | Um die nationalsozialistische Gesundheitspolitik erfolgreich umzusetzen, waren gleichgeschaltete und daher staatlich zu lenkende Stabsstellen Voraussetzung. Mit dem „Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen“ vom [[1. Juli]] [[1934]] wurde daher in Deutschland zum 1. April 1935 der Grundstein für die Errichtung der Staatlichen Gesundheitsämter gelegt. |
| − | Nach der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich im Jahr [[1938]] trat am [[1. Mai]] 1939]] auch das „Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark“ vom [[14. April]] 1939 in Kraft. Es sollte die Basis für die Angleichung der gesamten heimischen Verwaltungsstrukturen an die des Deutschen Reiches sicherstellen. | + | Nach der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich im Jahr [[1938]] trat am [[1. Mai]] [[1939]] auch das „Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark“ vom [[14. April]] 1939 in Kraft. Es sollte die Basis für die Angleichung der gesamten heimischen Verwaltungsstrukturen an die des Deutschen Reiches sicherstellen. |
| | Schon Monate vorher, nämlich mit Gültigkeit ab Dezember 1938, sorgte man mit dem „Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der Ostmark“, das das bis dahin geltende österreichische Sanitätsgesetz außer Kraft setzte, auch auf dem ehemaligen Staatsgebiet von Österreich dafür, dass möglichst rasch ein für die beabsichtigten Zwecke geeignetes Gesundheitswesen samt Einrichtung staatlicher Gesundheitsämter installiert werden konnte. | | Schon Monate vorher, nämlich mit Gültigkeit ab Dezember 1938, sorgte man mit dem „Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der Ostmark“, das das bis dahin geltende österreichische Sanitätsgesetz außer Kraft setzte, auch auf dem ehemaligen Staatsgebiet von Österreich dafür, dass möglichst rasch ein für die beabsichtigten Zwecke geeignetes Gesundheitswesen samt Einrichtung staatlicher Gesundheitsämter installiert werden konnte. |
| | Bereits vor 1938 gab es an den österreichischen Bezirkshauptmannschaften Bezirksarztstellen, doch weder deren Aufgabenstellung noch deren inhaltliche Ausrichtung war mit den nunmehr zu errichtenden staatlichen Gesundheitsämtern vergleichbar. | | Bereits vor 1938 gab es an den österreichischen Bezirkshauptmannschaften Bezirksarztstellen, doch weder deren Aufgabenstellung noch deren inhaltliche Ausrichtung war mit den nunmehr zu errichtenden staatlichen Gesundheitsämtern vergleichbar. |
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| | Es gab zwar im Erbgesundheitsgesetz ein formales Verbot, die verschiedenen Betätigungsbereiche im Rahmen der Unfruchtbarmachung in Personalunion auszuüben, dennoch sind aber Fälle bekannt, in denen ein Arzt als Amtsarzt Begutachter und Antragssteller, als Beisitzer im Erbgesundheitsgericht in Richterfunktion, als Entscheidungsträger im Berufungsgericht und mitunter auch noch als Operateur tätig wurde. Wieweit das auch für den Reichsgau Salzburg zutrifft, muss derzeit offen bleiben. Gehörte ein Amtsarzt sowohl dem Erbgesundheitsgericht als auch dem Erbgesundheitsobergericht an, war es ihm möglich, über Berufungen gegen eigene Urteile zu entscheiden. | | Es gab zwar im Erbgesundheitsgesetz ein formales Verbot, die verschiedenen Betätigungsbereiche im Rahmen der Unfruchtbarmachung in Personalunion auszuüben, dennoch sind aber Fälle bekannt, in denen ein Arzt als Amtsarzt Begutachter und Antragssteller, als Beisitzer im Erbgesundheitsgericht in Richterfunktion, als Entscheidungsträger im Berufungsgericht und mitunter auch noch als Operateur tätig wurde. Wieweit das auch für den Reichsgau Salzburg zutrifft, muss derzeit offen bleiben. Gehörte ein Amtsarzt sowohl dem Erbgesundheitsgericht als auch dem Erbgesundheitsobergericht an, war es ihm möglich, über Berufungen gegen eigene Urteile zu entscheiden. |
| | ==Zahlen und Fakten, Salzburg betreffend== | | ==Zahlen und Fakten, Salzburg betreffend== |
| − | Über das Bundesland Salzburg existiert keine umfassende wissenschaftliche Arbeit zur Rolle der Gesundheitämter und zur NS-Zwangssterilisation. Dass Zwangssterilisationen auf Basis von Beschlüssen des Erbgesundheitsgerichtes Salzburg durchgeführt wurden und die Amtsärzte und Leiter der Gesundheitsämter auch in Salzburg als Antragssteller dabei die treibende Kraft waren, ist jedoch aktenkundig. Bereits im Jahr 1940 nahm Salzburg mit 52 Anträgen auf Sterilisierung die Spitzenposition in der [[Ostmark]] ein, während zur selben Zeit in Wien ganze 13 Sterilisationsanträge vorliegen. | + | Über das Bundesland Salzburg existiert keine umfassende wissenschaftliche Arbeit zur Rolle der Gesundheitämter und zur NS-Zwangssterilisation. Dass Zwangssterilisationen auf Basis von Beschlüssen des Erbgesundheitsgerichtes Salzburg durchgeführt wurden und die Amtsärzte und Leiter der Gesundheitsämter auch in Salzburg als Antragssteller dabei die treibende Kraft waren, ist jedoch aktenkundig. Bereits im Jahr 1940 nahm Salzburg mit 52 Anträgen auf Sterilisierung die Spitzenposition in der sog. [[Ostmark]] ein, während zur selben Zeit in Wien ganze 13 Sterilisationsanträge vorlagen. |
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| − | Genaue Zahlen über die im Bundesland Salzburg von den Amtsärzten beantragten und in Spitälern durchgeführten Eingriffe fehlen jedoch. Dokumentiert sind laut [[Walter Reschreiter]] rund 30 im Landeskrankenhaus ausgeführte Zwangssterilisationen an Patienten und Patientinnen der Landesheilanstalt Salzburg. Auch ist die Zwangssterilisation von zwei Bewohnerinnen der Caritasanstalt St. Anton in [[Bruck an der Großglocknerstraße]] aktenkundig. | + | Genaue Zahlen über die im Bundesland Salzburg von den Amtsärzten beantragten und in Salzburger Spitälern durchgeführten Eingriffe fehlen jedoch. Dokumentiert sind laut [[Walter Reschreiter]] rund 30 im Landeskrankenhaus ausgeführte Zwangssterilisationen an Patienten und Patientinnen der Landesheilanstalt Salzburg. Auch ist die Zwangssterilisation von zwei Bewohnerinnen der Caritasanstalt St. Anton in [[Bruck an der Großglocknerstraße]] aktenkundig. |
| | Man nimmt an, dass rund 1 % der an Frauen durchgeführten Eingriffe zum Tode führten. In Salzburg ist der Tod einer Patientin der Landesheilanstalt infolge der Zwangssterilisation nachgewiesen. Widerstand gegen diese Zwangsmaßnahme kam in Salzburg ausschließlich von Seiten der katholischen Kirche. | | Man nimmt an, dass rund 1 % der an Frauen durchgeführten Eingriffe zum Tode führten. In Salzburg ist der Tod einer Patientin der Landesheilanstalt infolge der Zwangssterilisation nachgewiesen. Widerstand gegen diese Zwangsmaßnahme kam in Salzburg ausschließlich von Seiten der katholischen Kirche. |
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