: [[1657]]: bestätigt [[Fürsterzbischof]] [[Guidobald Graf von Thun und Hohenstein]] eine Handwerksordnung, nach der allein die ''Beutler, Handschuh- und Wätschgermacher'' zur Herstellung von Handschuhen aller Art berechtigt sind | : [[1657]]: bestätigt [[Fürsterzbischof]] [[Guidobald Graf von Thun und Hohenstein]] eine Handwerksordnung, nach der allein die ''Beutler, Handschuh- und Wätschgermacher'' zur Herstellung von Handschuhen aller Art berechtigt sind |