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==== Übergabevertrag Elixhauser, Salzburg 10. Oktober 1791 ====
 
==== Übergabevertrag Elixhauser, Salzburg 10. Oktober 1791 ====
 
Übergabevertrag zwischen [[Johann Ambros Elixhauser]] und seinem Sohn Franz Elixhauser (* 1764; † 1793), die Höllbräu betreffend. Aktenformat 30,5 x 20 cm, gemusterter Papierumschlag, fadengebunden mit roten Lacksiegeln, vier Bögen; / = Seitenwechsel; // = Absatz; Leseabsätze eingefügt; [Ergänzung]; [?] fraglich; XX = unleserlich<ref>Es ist eine handgeschriebene Akte mit weitgehend einheitlicher Schrift (im Gegensatz zum feierlichen Ehevertrag vom 16. Jänner 1792). Der Text wird hier nur teilweise übertragen, aber vollständig referiert. Abgebildet werden die beiden letzten Seite 6 und 7 (Seite 8 ist leer), durchgehend das [[Höllbräu]] betreffend. Die letzte Seite zeigt die Unterschriften und die Siegel, sieben an der Zahl wie auch im Ehevertrag Elixhauser – Hofmann / Kobler, Salzburg 16. Jänner 1792.</ref>:
 
Übergabevertrag zwischen [[Johann Ambros Elixhauser]] und seinem Sohn Franz Elixhauser (* 1764; † 1793), die Höllbräu betreffend. Aktenformat 30,5 x 20 cm, gemusterter Papierumschlag, fadengebunden mit roten Lacksiegeln, vier Bögen; / = Seitenwechsel; // = Absatz; Leseabsätze eingefügt; [Ergänzung]; [?] fraglich; XX = unleserlich<ref>Es ist eine handgeschriebene Akte mit weitgehend einheitlicher Schrift (im Gegensatz zum feierlichen Ehevertrag vom 16. Jänner 1792). Der Text wird hier nur teilweise übertragen, aber vollständig referiert. Abgebildet werden die beiden letzten Seite 6 und 7 (Seite 8 ist leer), durchgehend das [[Höllbräu]] betreffend. Die letzte Seite zeigt die Unterschriften und die Siegel, sieben an der Zahl wie auch im Ehevertrag Elixhauser – Hofmann / Kobler, Salzburg 16. Jänner 1792.</ref>:
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[[Datei:Übergabevertrag Elixhauser 10. Oktober 1791 1.JPG|thumb|Übergabevertrag Elixhauser, Seite 1.]]
    
''Uebergabs Vertrag. Zu vernehmen seye hiemit der Uebergabs-Vertrag, welcher zwischen Herrn Johann Ambros Elixhauser, bürgerlicher sogenannter Stieglbräu und Innhaber der Höllbräu Behausung allhier, als Uebergebend an einem, und deßen volljährigen Herrn Sohn Franz Elixhauser als Uebernehmere mit Einverständniß und Beyziehung der unterzeichneten Herrn Vormünder am andern Theile in Anhoffung gnädig Obrigkeitlicher Ratifikation und Erlangung des Grundherrlichen Consenses in Güte abgerecht, und geschlossen worden ist.'' [von anderer Handschrift eingefügt:] ''Salzburg im Stadtrathe Kommission den 31 octobr 1791 ratifizirt / 1 ts Es hat zwar Herr Uebergeber die Höllbräu-Behausung und Zugehörde laut Kommissions-Protokoll vom 11 ten Hornung 1788 um 25000 fl:'' [Gulden] ''erkaufet, seitdem aber durch Bau- und Reparierungen, dann Anschaffung nöthiger Fahrnisse bey 5000 fl: in dieses Anwesen verwendet, nebstdem, daß er über den Inventarial-Schätzungs-Betrag noch eine Quantität Gelds nachzahlen mußte. // Ueberdas hat übergebender Vater dieße Höllbräustatt die 4 harten Jahre her, wo die Gersten in hochen Preisen, und ihr schwere Akzis zu bestreiten war, und ohne daß weder bey dieser noch der eigenen Stieglbraustatt bey beide weitschichtigen Gewerben sich eine Haußfrau befand, besessen: der Sohn / Franz betrieb das Höllbräu-Gewerb auf Risiko des Vaters, und so gingen auch die Schäden, die jedem Anfänger zuzustoßen pflegen, und wodurch er klüger werden muß, auf väterliche Kosten.<ref>Vgl. [[Erich Marx|Marx, Erich]]; [[Thomas Weidenholzer|Weidenholzer, Thomas]]: [[Das »Höllbräu« zu Salzburg. Geschichte eines Braugasthofes.]]'', [[Stadtgemeinde Salzburg]], 1992, S. 78. Dort auch weitere Hinweise.</ref> // Er will aber von allen diesen Beträgen seinen übernehmenden Sohn aus väterlicher Liebe Nichts aufrechnen, da ihm einerseits dieser durch getreue und tadellose Führung des Gewerbes seither vollständige Zufriedenheit geleistet, und andererseits er als Vater hiedurch hoffet, daß der übernehmende Sohn diese väterliche Güte mit Dankbarkeit, und kindlicher Ehrerbietung, und gebührender Hochschätzung erkennen wird; um so mehr, als er bey diesem Zutrauen und Gewerbs-Ueberlassung nur allein zur Absicht hatte, an den Sohn einen häußlichen Menschen / zu bilden, und der Stadt einen guten rechtschaffenen Bürger zu stellen. // ''
 
''Uebergabs Vertrag. Zu vernehmen seye hiemit der Uebergabs-Vertrag, welcher zwischen Herrn Johann Ambros Elixhauser, bürgerlicher sogenannter Stieglbräu und Innhaber der Höllbräu Behausung allhier, als Uebergebend an einem, und deßen volljährigen Herrn Sohn Franz Elixhauser als Uebernehmere mit Einverständniß und Beyziehung der unterzeichneten Herrn Vormünder am andern Theile in Anhoffung gnädig Obrigkeitlicher Ratifikation und Erlangung des Grundherrlichen Consenses in Güte abgerecht, und geschlossen worden ist.'' [von anderer Handschrift eingefügt:] ''Salzburg im Stadtrathe Kommission den 31 octobr 1791 ratifizirt / 1 ts Es hat zwar Herr Uebergeber die Höllbräu-Behausung und Zugehörde laut Kommissions-Protokoll vom 11 ten Hornung 1788 um 25000 fl:'' [Gulden] ''erkaufet, seitdem aber durch Bau- und Reparierungen, dann Anschaffung nöthiger Fahrnisse bey 5000 fl: in dieses Anwesen verwendet, nebstdem, daß er über den Inventarial-Schätzungs-Betrag noch eine Quantität Gelds nachzahlen mußte. // Ueberdas hat übergebender Vater dieße Höllbräustatt die 4 harten Jahre her, wo die Gersten in hochen Preisen, und ihr schwere Akzis zu bestreiten war, und ohne daß weder bey dieser noch der eigenen Stieglbraustatt bey beide weitschichtigen Gewerben sich eine Haußfrau befand, besessen: der Sohn / Franz betrieb das Höllbräu-Gewerb auf Risiko des Vaters, und so gingen auch die Schäden, die jedem Anfänger zuzustoßen pflegen, und wodurch er klüger werden muß, auf väterliche Kosten.<ref>Vgl. [[Erich Marx|Marx, Erich]]; [[Thomas Weidenholzer|Weidenholzer, Thomas]]: [[Das »Höllbräu« zu Salzburg. Geschichte eines Braugasthofes.]]'', [[Stadtgemeinde Salzburg]], 1992, S. 78. Dort auch weitere Hinweise.</ref> // Er will aber von allen diesen Beträgen seinen übernehmenden Sohn aus väterlicher Liebe Nichts aufrechnen, da ihm einerseits dieser durch getreue und tadellose Führung des Gewerbes seither vollständige Zufriedenheit geleistet, und andererseits er als Vater hiedurch hoffet, daß der übernehmende Sohn diese väterliche Güte mit Dankbarkeit, und kindlicher Ehrerbietung, und gebührender Hochschätzung erkennen wird; um so mehr, als er bey diesem Zutrauen und Gewerbs-Ueberlassung nur allein zur Absicht hatte, an den Sohn einen häußlichen Menschen / zu bilden, und der Stadt einen guten rechtschaffenen Bürger zu stellen. // ''
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[[Datei:Übergabevertrag Elixhauser 10. Oktober 1791 2.JPG|thumb|Übergabevertrag Elixhauser, Seite 2.]]
    
''Es übergiebt daher voriger Herr Ambros Elixhauser ermeldet [?] seinem Sohn Franz die bisher besessene Höllbräu-Behausung, Fahrnisse, die sowohl im Extraditions-Protokoll vom 18 te Februar 1788 enthalten, als seither beigeschaft, und in nebengesezter Aufschreibung angemerkt sind, samt allen rechtlichen Ein- und Zugehörungen um die genannte Summe per 25000 fl: schreibe Fünf und zwanzig tausend [[Gulden]] also und dergestalten, daß erwähnt sein Sohn Franz von heute an hievon vollständiger Eigenthümer seyn solle. // 2 ts Uebernimmt oft gesagter Franz Elixhau- / ser dieses Anwesen mit allen Schulden herein, und hinaus, wie selbe darauf haften, und überhaupts hinach genannt sind, um vorige 25000 fl: und verspricht hiebey die über schon vom Vater bezahlte 12000 fl: noch darauf haftende Schulden pr: 13000 fl: gegen Leistung der vorhin habenden Sicherheit noch ferner getreulich zu verzinsen, oder nach vorgängig berechtigter Aufkündung anheim zu bezahlen. // ''
 
''Es übergiebt daher voriger Herr Ambros Elixhauser ermeldet [?] seinem Sohn Franz die bisher besessene Höllbräu-Behausung, Fahrnisse, die sowohl im Extraditions-Protokoll vom 18 te Februar 1788 enthalten, als seither beigeschaft, und in nebengesezter Aufschreibung angemerkt sind, samt allen rechtlichen Ein- und Zugehörungen um die genannte Summe per 25000 fl: schreibe Fünf und zwanzig tausend [[Gulden]] also und dergestalten, daß erwähnt sein Sohn Franz von heute an hievon vollständiger Eigenthümer seyn solle. // 2 ts Uebernimmt oft gesagter Franz Elixhau- / ser dieses Anwesen mit allen Schulden herein, und hinaus, wie selbe darauf haften, und überhaupts hinach genannt sind, um vorige 25000 fl: und verspricht hiebey die über schon vom Vater bezahlte 12000 fl: noch darauf haftende Schulden pr: 13000 fl: gegen Leistung der vorhin habenden Sicherheit noch ferner getreulich zu verzinsen, oder nach vorgängig berechtigter Aufkündung anheim zu bezahlen. // ''
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==== Ehevertrag Elixhauser – Hofmann / Kobler, Salzburg 16. Jänner 1792 ====
 
==== Ehevertrag Elixhauser – Hofmann / Kobler, Salzburg 16. Jänner 1792 ====
 
Ehevertrag zwischen Franz Elixhauser (* 1764; † 1793), Sohn des [[Johann Ambros Elixhauser]], und der Francisca Hofmann (* 1762; † 1837), in zweiter Ehe 1794 verheiratet Kobler, Mutter der [[Franziska Kobler]], in Salzburg vom 16. Jänner 1792. Aktenformat 30,5 x 20 cm, goldener [Kupfer-]papier-Umschlag, fadengebunden mit roten Lacksiegeln, drei Bögen; / = Seitenwechsel; // = Absatz; Leseabsätze eingefügt; [Ergänzung]; [?] fraglich; XX = unleserlich<ref>Die im Kanzleistil handgeschriebene Akte verwendet verschiedene Schriftgrößen und Schrifttypen (aus den drei Fotos ersichtlich), die bei der Übertragung von mir [O. H.] nicht berücksichtigt wurden. Auch wurden das Schriftbild (Buchstabengrößen) und (im Zweifel) die Wortformen heutigem Gebrauch angepasst. Der Versuch der korrekten Übertragung spiegelt hoffentlich dennoch den wesentlichen Inhalt. Abgebildet werden die erste Seite, die achte Seite, das [[Höllbräu]] betreffend, und die letzte Seite mit den Unterschriften.</ref>:
 
Ehevertrag zwischen Franz Elixhauser (* 1764; † 1793), Sohn des [[Johann Ambros Elixhauser]], und der Francisca Hofmann (* 1762; † 1837), in zweiter Ehe 1794 verheiratet Kobler, Mutter der [[Franziska Kobler]], in Salzburg vom 16. Jänner 1792. Aktenformat 30,5 x 20 cm, goldener [Kupfer-]papier-Umschlag, fadengebunden mit roten Lacksiegeln, drei Bögen; / = Seitenwechsel; // = Absatz; Leseabsätze eingefügt; [Ergänzung]; [?] fraglich; XX = unleserlich<ref>Die im Kanzleistil handgeschriebene Akte verwendet verschiedene Schriftgrößen und Schrifttypen (aus den drei Fotos ersichtlich), die bei der Übertragung von mir [O. H.] nicht berücksichtigt wurden. Auch wurden das Schriftbild (Buchstabengrößen) und (im Zweifel) die Wortformen heutigem Gebrauch angepasst. Der Versuch der korrekten Übertragung spiegelt hoffentlich dennoch den wesentlichen Inhalt. Abgebildet werden die erste Seite, die achte Seite, das [[Höllbräu]] betreffend, und die letzte Seite mit den Unterschriften.</ref>:
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[[Datei:Ehevertrag Elixhauser Hofmann 16. Jänner 1792 1.JPG|thumb|Ehevertrag Elixhauser Hofmann, Seite 1.]]
    
''In Namen der aller Heiligsten Dreyfaltigkeit Gott des Vaters, Gott des Sohns, Gott des Heil: Geistes. Amen. // Kund und zu wissen seye hiemit, welcher gestalten zwischen dem Wohledlen und Wohlfürnemmen Herrn Franz Elixhauser bürgerl. Bierbräuer an der Höll allhier zu Salzburg als Hochzeitern an Einem: dann der vielehren und tugendreichen Jungfrau Franziska Hofmanninn bürgerl. Ledermeisters Tochter der orthen als Hochzeiterin am anderen Theile folgende Ehepakten mit Beyziehung deren am End unter-/schriebenen und zu diesem Akt sonderbar erbetten[en] Hhl:'' [hochlöblichen] ''Beyständern und Gezeugen zu beiderseitigem Belieben abgeredet und beschlossen worden, und zwar // Erstens wollen beyde Brautpersonen nach ihrer gegeneinander tragenden Achtung und Liebe miteinander ehrlich versprochen seyn, und diese ihre gemachte Eheverlobniß im Angesicht der Christkatholischen Kirche bestätigen lassen.<ref>Sie heiraten am 30. Jänner 1792.</ref> // Zweytens verspricht die Jungfrau Hochzeiterin ihren Hl.'' [hochlöblichen] ''Bräutigam und zukünftigen Ehewirth ihr mütterl: verstorbenes Erbtheil pr: 1000 Fl /: sage eintausend Gulden :/ nebst einer standmessigen wenigst auf 500 Fl. in Anschlag gebrachten Ausfertigung als ein wahres Heyrathgut / zuzubringen, und ihm unterthänig zu machen. Dagegen // ''
 
''In Namen der aller Heiligsten Dreyfaltigkeit Gott des Vaters, Gott des Sohns, Gott des Heil: Geistes. Amen. // Kund und zu wissen seye hiemit, welcher gestalten zwischen dem Wohledlen und Wohlfürnemmen Herrn Franz Elixhauser bürgerl. Bierbräuer an der Höll allhier zu Salzburg als Hochzeitern an Einem: dann der vielehren und tugendreichen Jungfrau Franziska Hofmanninn bürgerl. Ledermeisters Tochter der orthen als Hochzeiterin am anderen Theile folgende Ehepakten mit Beyziehung deren am End unter-/schriebenen und zu diesem Akt sonderbar erbetten[en] Hhl:'' [hochlöblichen] ''Beyständern und Gezeugen zu beiderseitigem Belieben abgeredet und beschlossen worden, und zwar // Erstens wollen beyde Brautpersonen nach ihrer gegeneinander tragenden Achtung und Liebe miteinander ehrlich versprochen seyn, und diese ihre gemachte Eheverlobniß im Angesicht der Christkatholischen Kirche bestätigen lassen.<ref>Sie heiraten am 30. Jänner 1792.</ref> // Zweytens verspricht die Jungfrau Hochzeiterin ihren Hl.'' [hochlöblichen] ''Bräutigam und zukünftigen Ehewirth ihr mütterl: verstorbenes Erbtheil pr: 1000 Fl /: sage eintausend Gulden :/ nebst einer standmessigen wenigst auf 500 Fl. in Anschlag gebrachten Ausfertigung als ein wahres Heyrathgut / zuzubringen, und ihm unterthänig zu machen. Dagegen // ''
    
''Drittens Hl: Hochzeiter das von seiner Jungfrau Hochzeiterin ihm zuzubringen versprochenes Heyrathgut oder mütterl: Vermögen pr: 1000 Fl. mit anderen 1000 Fl. also und dergestalten wiederleget, daß Heyrathgut und Wiederlag zusammen eine Summe von 2000. Fl abwürfet, und dieses aus des Herrn Hochzeiters Eigenthum Rechts Unterpfandsweise versichert wird. Was nun // Viertens beide Brautpersonen weiters an Vermögen besitzen, oder seiner Zeit durch Erbschaft oder Schankung [!] überkomen werde, dieses behaltet sich sowohl ein als der ander Theil zur freyen / Disposition Bevor jenes aber, was Sie in Zeit ehelicher Beysammen Erbung mittels göttl. Segen, eigenen Fleiße, und Führung guter Wirthschaft miteinander erringen, und erlangen, soll ihnen ein gleiches gemeinschaftliches Gut seyn, und als ein solches unter ihnen angesehen, und mit dem gehalten werden, daß sie von einem Theil so viel als dem andern gebühren solle. // ''
 
''Drittens Hl: Hochzeiter das von seiner Jungfrau Hochzeiterin ihm zuzubringen versprochenes Heyrathgut oder mütterl: Vermögen pr: 1000 Fl. mit anderen 1000 Fl. also und dergestalten wiederleget, daß Heyrathgut und Wiederlag zusammen eine Summe von 2000. Fl abwürfet, und dieses aus des Herrn Hochzeiters Eigenthum Rechts Unterpfandsweise versichert wird. Was nun // Viertens beide Brautpersonen weiters an Vermögen besitzen, oder seiner Zeit durch Erbschaft oder Schankung [!] überkomen werde, dieses behaltet sich sowohl ein als der ander Theil zur freyen / Disposition Bevor jenes aber, was Sie in Zeit ehelicher Beysammen Erbung mittels göttl. Segen, eigenen Fleiße, und Führung guter Wirthschaft miteinander erringen, und erlangen, soll ihnen ein gleiches gemeinschaftliches Gut seyn, und als ein solches unter ihnen angesehen, und mit dem gehalten werden, daß sie von einem Theil so viel als dem andern gebühren solle. // ''
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[[Datei:Ehevertrag Elixhauser Hofmann 16. Jänner 1792 2.JPG|thumb|Ehevertrag Elixhauser Hofmann, Seite 2.]]
    
''Fünftens wurde auf ein oder des andern Theils zeitliches Verabsterben abgeredet und Beschlossen, daß, wenn nach dem unerforschlichen Willen Gottes des allmächtigen Schöpfers die Jungfrau Hochzeiterin mit Auflassung ein oder mehrerer Kinder vor ihrem Hl: Bräutigam die Schuld der Natur bezahlen müste, so hätten die vorhandenen ein oder mehrere Kinder das von ihrer verstorbenen Mutter / eingebrachte Heyrathgut pr: 1000 Fl., dann für die zugebrachte Ausfertigung 500 Fl. nicht weniger derselben ererbtes gut, und die Helfte von dem erhausten Vermögen als ein mütterliches Erbtheil zu beziehen, und das übrige Vermögen solle dem hinterlassenen Herrn Wittiber eigen Verbleiben; da aber // Sechstens die Jungfrau Hochzeiterin ohne Eheliebs-Erben vor ihren Hl: Bräutigam verabsterben würde, alsdann solle dem ru[c]kverbliebenen hl. Wittiber das gesamte ganze Vermögen unverrukter als ein wahres Eigenthum beysammen in Hande verbleiben, jedoch gegen dene, daß er denen nächsten Befreundten seiner verstorbenen Ehefrauen für all und jedes ein Tausend Gulden /: wenn keine andere Verordnung vorkommen wird :/ hinaus zu bezahlen / gehalten seye. Sollte es sich aber ereignen, daß // ''
 
''Fünftens wurde auf ein oder des andern Theils zeitliches Verabsterben abgeredet und Beschlossen, daß, wenn nach dem unerforschlichen Willen Gottes des allmächtigen Schöpfers die Jungfrau Hochzeiterin mit Auflassung ein oder mehrerer Kinder vor ihrem Hl: Bräutigam die Schuld der Natur bezahlen müste, so hätten die vorhandenen ein oder mehrere Kinder das von ihrer verstorbenen Mutter / eingebrachte Heyrathgut pr: 1000 Fl., dann für die zugebrachte Ausfertigung 500 Fl. nicht weniger derselben ererbtes gut, und die Helfte von dem erhausten Vermögen als ein mütterliches Erbtheil zu beziehen, und das übrige Vermögen solle dem hinterlassenen Herrn Wittiber eigen Verbleiben; da aber // Sechstens die Jungfrau Hochzeiterin ohne Eheliebs-Erben vor ihren Hl: Bräutigam verabsterben würde, alsdann solle dem ru[c]kverbliebenen hl. Wittiber das gesamte ganze Vermögen unverrukter als ein wahres Eigenthum beysammen in Hande verbleiben, jedoch gegen dene, daß er denen nächsten Befreundten seiner verstorbenen Ehefrauen für all und jedes ein Tausend Gulden /: wenn keine andere Verordnung vorkommen wird :/ hinaus zu bezahlen / gehalten seye. Sollte es sich aber ereignen, daß // ''
    
''Siebentens hlr Hochzeiter vor seiner geliebten Jungfrau Braut mit ru[c]klassenden Eheliebserben diese Zeitlichkeit verlassen würde, so solle der hinterbliebenen Frau Wittib ihr eingebrachtes Heyrathgut pr: 1000 Fl. dann auch die Wiederlag pr: 1000 Fl. nicht weniger für die eingebrachte Ausfertigung 500 Fl. ferners ihr ererbtes gut, und die Helfte von dem erhausten Vermögen als ein wahres Eigenthum gebühren, all anders Vermögen sodann denen vorhandenen Kindern als ein Vatergut zuständig seyn. Vonebst [?] // Achtens weiters abgeredet, und beschlossen worden, daß in diesem Fall, wenn nemlich hl: Hochzeiter bey verhanden gesegneten Eheliebserben vor der / Jungfrau Hochzeiterin das Zeitliche mit dem ewigen verwechseln würde, die ru[c]kgelassene Frau Wittib bis ein Kind das vier und zwanzigste Jahr erreichet haben wird, unvertrieben das Gewerb fortsetzen, auch sich hirauf wieder verehelichen könne, alsdann aber, wenn Söhne vorhanden, einen Sohn in Ermanglung eines Sohns aber einer Tochter und zwar sowohl ein – als andrer Seits dem tauglichsten nach erreicht 24. jährigen Alter das Hauß und Eigenthum abzutreten gehalten seyn solle; Wo aber sodann die Jungfrau Hochzeiterin, wenn Sie nicht sich wieder verehlichen wird, sich eine Wohnung im Hauß, die ihr anständig und gefällig seyn wird, auswahlen kann, und solche frey und enendgeltlich lebenslänglich zu geniessen haben solle. Würde Sie aber in der Höllbräuer Behausung zu verbleiben, / und zu wohnen selbst nicht Lust haben, so wäre der Besitzer oder die Besitzerin verbunden, der Frau Wittib für die freye Wohnung all jährlich Vierzig Gulden abzureichen. Wenn sich nun // ''
 
''Siebentens hlr Hochzeiter vor seiner geliebten Jungfrau Braut mit ru[c]klassenden Eheliebserben diese Zeitlichkeit verlassen würde, so solle der hinterbliebenen Frau Wittib ihr eingebrachtes Heyrathgut pr: 1000 Fl. dann auch die Wiederlag pr: 1000 Fl. nicht weniger für die eingebrachte Ausfertigung 500 Fl. ferners ihr ererbtes gut, und die Helfte von dem erhausten Vermögen als ein wahres Eigenthum gebühren, all anders Vermögen sodann denen vorhandenen Kindern als ein Vatergut zuständig seyn. Vonebst [?] // Achtens weiters abgeredet, und beschlossen worden, daß in diesem Fall, wenn nemlich hl: Hochzeiter bey verhanden gesegneten Eheliebserben vor der / Jungfrau Hochzeiterin das Zeitliche mit dem ewigen verwechseln würde, die ru[c]kgelassene Frau Wittib bis ein Kind das vier und zwanzigste Jahr erreichet haben wird, unvertrieben das Gewerb fortsetzen, auch sich hirauf wieder verehelichen könne, alsdann aber, wenn Söhne vorhanden, einen Sohn in Ermanglung eines Sohns aber einer Tochter und zwar sowohl ein – als andrer Seits dem tauglichsten nach erreicht 24. jährigen Alter das Hauß und Eigenthum abzutreten gehalten seyn solle; Wo aber sodann die Jungfrau Hochzeiterin, wenn Sie nicht sich wieder verehlichen wird, sich eine Wohnung im Hauß, die ihr anständig und gefällig seyn wird, auswahlen kann, und solche frey und enendgeltlich lebenslänglich zu geniessen haben solle. Würde Sie aber in der Höllbräuer Behausung zu verbleiben, / und zu wohnen selbst nicht Lust haben, so wäre der Besitzer oder die Besitzerin verbunden, der Frau Wittib für die freye Wohnung all jährlich Vierzig Gulden abzureichen. Wenn sich nun // ''
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[[Datei:Ehevertrag Elixhauser Hofmann 16. Jänner 1792 3.JPG|thumb|Ehevertrag Elixhauser Hofmann, Seite 3.]]
    
''Neuntens ergeben sollte, daß hl: Hochzeiter vor seiner Jungfrau Hochzeiterin ohne ru[c]klassend gesegneten Eheleibserben in die Ewigkeit abgehen würde, so ist beschlossen worden, daß der hinterlassenen Frau Wittib die Höllbräuerbehausung samt all anderen ganzen Vermögen eigen Verbleiben solle<ref>Dieser Passus führte nach dem frühen Tod von Franz Elixhauser am 3. April 1793, zwei Monate nach der Hochzeit, verständlicherweise zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, welche die Witwe gewann. Vgl. [[Erich Marx| Marx, Erich]]; [[Thomas Weidenholzer|Weidenholzer, Thomas]]: [[Das »Höllbräu« zu Salzburg. Geschichte eines Braugasthofes.]]'', [[Stadtgemeinde Salzburg]], 1992, S. 86: "Die Geschwister Franz Elixhausers versuchten vergeblich der Witwe das »Höllbräu«-Erbe streitig zu machen." und S. 183: "Erst nach gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Geschwistern ihres verstorbenen Mannes konnte sie das Erbe 1794 antreten."</ref>, mit der Verbündlichkeit, daß Sie gehalten seye, denen nächsten Anverwandten ihres verstorbenen Eheherrn, wenn von ihm kein ander Verordnung vorkommen wird, vier Tausend / Gulden hinaus zu bezahlen. // Zehentens und Schlußl:, was in diesen Ehepakten nicht ausdrücklich bedungen, und weiters angemerket worden ist, solle nach den gemeinen Rechten, dann des hohen Erzstiftes Salzburg ordnung und Statuten gemess gehalten und beobachtet werden. // Threulich und ohne gefährde; denen zu wahrer Urkund sind die Ehepakten in zwey von Wort zu Wort durchaus gleichlautenden Exemplarien beschrieben, und von beiden Brautpersonen sowohl, als denen hierzu erbettenen Hhl: Beyständern / und Gezeugen selbst eigenhändig unterschrieben, und mit ihren Beygedrukten Pöttschaften Bekräftiget word[en]. So geschehen zu Salzburg den Sechzehnden Monatstag Jänner im ein Tausend Siebenhundert zwey und neunzigsten NNN'' [Bögen als Lückenfüller] ''Jahr.''
 
''Neuntens ergeben sollte, daß hl: Hochzeiter vor seiner Jungfrau Hochzeiterin ohne ru[c]klassend gesegneten Eheleibserben in die Ewigkeit abgehen würde, so ist beschlossen worden, daß der hinterlassenen Frau Wittib die Höllbräuerbehausung samt all anderen ganzen Vermögen eigen Verbleiben solle<ref>Dieser Passus führte nach dem frühen Tod von Franz Elixhauser am 3. April 1793, zwei Monate nach der Hochzeit, verständlicherweise zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, welche die Witwe gewann. Vgl. [[Erich Marx| Marx, Erich]]; [[Thomas Weidenholzer|Weidenholzer, Thomas]]: [[Das »Höllbräu« zu Salzburg. Geschichte eines Braugasthofes.]]'', [[Stadtgemeinde Salzburg]], 1992, S. 86: "Die Geschwister Franz Elixhausers versuchten vergeblich der Witwe das »Höllbräu«-Erbe streitig zu machen." und S. 183: "Erst nach gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Geschwistern ihres verstorbenen Mannes konnte sie das Erbe 1794 antreten."</ref>, mit der Verbündlichkeit, daß Sie gehalten seye, denen nächsten Anverwandten ihres verstorbenen Eheherrn, wenn von ihm kein ander Verordnung vorkommen wird, vier Tausend / Gulden hinaus zu bezahlen. // Zehentens und Schlußl:, was in diesen Ehepakten nicht ausdrücklich bedungen, und weiters angemerket worden ist, solle nach den gemeinen Rechten, dann des hohen Erzstiftes Salzburg ordnung und Statuten gemess gehalten und beobachtet werden. // Threulich und ohne gefährde; denen zu wahrer Urkund sind die Ehepakten in zwey von Wort zu Wort durchaus gleichlautenden Exemplarien beschrieben, und von beiden Brautpersonen sowohl, als denen hierzu erbettenen Hhl: Beyständern / und Gezeugen selbst eigenhändig unterschrieben, und mit ihren Beygedrukten Pöttschaften Bekräftiget word[en]. So geschehen zu Salzburg den Sechzehnden Monatstag Jänner im ein Tausend Siebenhundert zwey und neunzigsten NNN'' [Bögen als Lückenfüller] ''Jahr.''