Wie die [[Tennengauer Nachrichten]] in ihrer Ausgabe vom 12. Jänner 2012 berichteten, meint der Verfassungsdienst, ''ein Amtsenthebungsverfahren gemäß § 88 der [[Salzburger Gemeindeordnung]] gegen einen Bürgermeister ist möglich und stellt, trotz der Bürgermeister-Direktwahl, kein verfassungsrechtliches Problem dar.'' Darauf meinte Klose gegenüber der Tennengauer Nachrichten ''Des Amtes entheben kann mich nur die Bevölkerung und da habe ich eine satte Mehrheit.'' Einen Rücktritt schloss Klose nach wie vor aus. | Wie die [[Tennengauer Nachrichten]] in ihrer Ausgabe vom 12. Jänner 2012 berichteten, meint der Verfassungsdienst, ''ein Amtsenthebungsverfahren gemäß § 88 der [[Salzburger Gemeindeordnung]] gegen einen Bürgermeister ist möglich und stellt, trotz der Bürgermeister-Direktwahl, kein verfassungsrechtliches Problem dar.'' Darauf meinte Klose gegenüber der Tennengauer Nachrichten ''Des Amtes entheben kann mich nur die Bevölkerung und da habe ich eine satte Mehrheit.'' Einen Rücktritt schloss Klose nach wie vor aus. |