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Nach 1867 wurde der Beisatz "kaiserlich-königlich" ("k.k.") nur mehr auf Einrichtungen der österreichischen Reichshälfte<ref>Zur österreichischen Reichshälfte gehörten ja auch die Königreiche [[Tschechien#Böhmen|Böhmen]], Dalmatien, Galizien ua.</ref> bezogen, der Beisatz "kaiserlich ''und'' königlich" ("k.u.k.") wurde nun für Einrichtungen der Österreichisch-ungarischen Monarchie als Gesamtstaat eingeführt<ref>Und zwar mit Allerhöchstem [d. h. kaiserlichem] Handschreiben vom 17. Oktober 1889, veröffentlicht im Justiz-Verordnungsblatt Nr.&nbsp;56/1889 (vgl. Mayerhofer/Pace, ''Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen'', Band&nbsp;V, 5.&nbsp;Auflage, S.&nbsp;170, mit weiteren historischen Ausführungen).</ref>; ausschließlich "königlich" war nun die ungarische Reichshälfte.
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Nach 1867 wurde der Beisatz "[[Republik Österreich#Die Verwendung von k. (u.) k.|kaiserlich-königlich]]" ("k.k.") nur mehr auf Einrichtungen der österreichischen Reichshälfte<ref>Zur österreichischen Reichshälfte gehörten ja auch die Königreiche [[Tschechien#Böhmen|Böhmen]], Dalmatien, Galizien ua.</ref> bezogen, der Beisatz "kaiserlich ''und'' königlich" ("k.u.k.") wurde nun für Einrichtungen der Österreichisch-ungarischen Monarchie als Gesamtstaat eingeführt<ref>Und zwar mit Allerhöchstem [d. h. kaiserlichem] Handschreiben vom 17. Oktober 1889, veröffentlicht im Justiz-Verordnungsblatt Nr.&nbsp;56/1889 (vgl. Mayerhofer/Pace, ''Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen'', Band&nbsp;V, 5.&nbsp;Auflage, S.&nbsp;170, mit weiteren historischen Ausführungen).</ref>; ausschließlich "königlich" war nun die ungarische Reichshälfte.
    
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