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Der Begriff '''Austrag''', in Österreich Ausgedinge genannt, bezeichnet im bäuerlichen Bereich die Regelungen zur Altersversorgung, die sich der Bauer / die Bäuerin als bisheriger Inhaber / bisherige Inhaberin einer Landwirtschaft bei Abschluss des notariellen Hofübergabevertrages gegenüber seinem / ihrem Erben ausbedingt. Er ist eine Form des Leibgedinges, das Rechte wie Wohnrecht und Naturalrechte beinhaltet.
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[[Datei:Austraghäusl.jpg|thumb|Altes Austraghäusl in [[Egg (Thalgau)|Egg]]]]
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Das '''Ausgedinge''' (Auszug, Ausnahme, Altenteil, Austrag) ist die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers.
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[[Datei:Austraghäusl.jpg|thumb|altes Austraghäusl in [[Egg (Thalgau)|Egg]]]]
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== Über das Ausgedinge ==
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Wesentlich für das Ausgedinge ist ein Wohnrecht der Übergeber entweder in gemeinsamer Wohnung mit dem Nachfolger oder in besonderen Räumen (Ausgedingestübel, Ausgedingestöckel), idS stellen daher Flächen, auf denen ein Ausgedinge- bzw. (Ausnehmer)haus errichtet wird, Flächen dar, die familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen, weshalb ein Ausgedinge- bzw. (Ausnehmer)haus grundsätzlich für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist; ein Auszughaus (Ausgedingehaus) ist etwa Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes. 
    
==Quelle==
 
==Quelle==
* de.wikipedia.org
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* [https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2009050039_20120515X01 www.ris.bka.gv.at]
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