Schon vor dieser gesetzlichen Regelung wurden an österreichischen Krankenhäusern sog. [[Babyklappe]]n eingerichtet, die es Frauen ermöglichen sollten, ihr Kind, das sie aus persönlichen Gründen nicht behalten konnten oder wollten, anonym, unbeobachtet und ohne später strafrechtlich wegen ''Kindesweglegung'' verfolgt zu werden, zur Vermittlung an andere Eltern abzugeben. Hintergrund waren die sog. ''Kindstötungen'' – „Tötung eines Kindes bei der Geburt“ (§ 79 Strafgesetzbuch) - die der Gesetzgeber vermeiden, bzw. deren Anzahl man begreiflicherweise verringern wollte. | Schon vor dieser gesetzlichen Regelung wurden an österreichischen Krankenhäusern sog. [[Babyklappe]]n eingerichtet, die es Frauen ermöglichen sollten, ihr Kind, das sie aus persönlichen Gründen nicht behalten konnten oder wollten, anonym, unbeobachtet und ohne später strafrechtlich wegen ''Kindesweglegung'' verfolgt zu werden, zur Vermittlung an andere Eltern abzugeben. Hintergrund waren die sog. ''Kindstötungen'' – „Tötung eines Kindes bei der Geburt“ (§ 79 Strafgesetzbuch) - die der Gesetzgeber vermeiden, bzw. deren Anzahl man begreiflicherweise verringern wollte. |