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:Die Schreibweise "B 168 Mittersiller Straße" stimmt zunächst insofern, als sie (zuerst im Bundesstraßengesetz 1971<ref>Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz&nbsp;1971 — BStG&nbsp;1971), [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1971_286_0/1971_286_0.pdf BGBl. Nr.&nbsp;286/1971.]</ref>) so festgelegt und so auch vom Landesgesetzgeber übernommen<ref name="SbgBStrÜG">Gesetz vom 24. April 2002, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, [[LGBl]]. [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_SA_20020726_61/LGBL_SA_20020726_61.pdf Nr.&nbsp;61/2002.]</ref>  (und nachher nicht mehr geändert) wurde. Freilich müsste man nicht bei jeder Erwähnung die Ordnungsnummer mit anführen, dies geschieht jedoch in den rechtlichen Grundlagen sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht durchwegs, sie wird also als Namensbestandteil behandelt (siehe jüngst etwa die "Trassenverordnung – Verkehrsentlastung Schüttdorf"<ref name="TraVO">Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. März 2020, mit der Teile der Landesstraße B&nbsp;168 Mittersiller Straße umgelegt werden (Trassenverordnung – Verkehrsentlastung Schüttdorf), [[LGBl]]. [https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2020/43/20200407 Nr. 43/2020.]</ref>). --[[Benutzer:Karl Irresberger|Karl Irresberger]] ([[Benutzer Diskussion:Karl Irresberger|Diskussion]]) 04:38, 4. Dez. 2024 (CET)
 
:Die Schreibweise "B 168 Mittersiller Straße" stimmt zunächst insofern, als sie (zuerst im Bundesstraßengesetz 1971<ref>Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz&nbsp;1971 — BStG&nbsp;1971), [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1971_286_0/1971_286_0.pdf BGBl. Nr.&nbsp;286/1971.]</ref>) so festgelegt und so auch vom Landesgesetzgeber übernommen<ref name="SbgBStrÜG">Gesetz vom 24. April 2002, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, [[LGBl]]. [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_SA_20020726_61/LGBL_SA_20020726_61.pdf Nr.&nbsp;61/2002.]</ref>  (und nachher nicht mehr geändert) wurde. Freilich müsste man nicht bei jeder Erwähnung die Ordnungsnummer mit anführen, dies geschieht jedoch in den rechtlichen Grundlagen sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht durchwegs, sie wird also als Namensbestandteil behandelt (siehe jüngst etwa die "Trassenverordnung – Verkehrsentlastung Schüttdorf"<ref name="TraVO">Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. März 2020, mit der Teile der Landesstraße B&nbsp;168 Mittersiller Straße umgelegt werden (Trassenverordnung – Verkehrsentlastung Schüttdorf), [[LGBl]]. [https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2020/43/20200407 Nr. 43/2020.]</ref>). --[[Benutzer:Karl Irresberger|Karl Irresberger]] ([[Benutzer Diskussion:Karl Irresberger|Diskussion]]) 04:38, 4. Dez. 2024 (CET)
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::das eine ist der offizielle name, das andere der sprachgebrauch. wenn ich mir den vorliegenden artikel anschaue, dann würde ich ehrlich gesagt dafür plädieren, dass wir die straßen '''im titel''' auf diese offizielle schreibweise verschieben und auch im einleitungssatz an den titel angleichen, das alte lemma natürlich erhalten (damit die links weiter gültig sind) und aber im fließtext nur den straßennamen verwenden. man muss nicht bei jeder erwähnung das B xxx voranstellen (auch nicht bei abzweigenden straßen), meint [[Benutzer:Mecl67|Mecl67]] ([[Benutzer Diskussion:Mecl67|Diskussion]]) 10:28, 5. Dez. 2024 (CET)
    
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