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===Wiedererrichtung und Wahlrecht===
 
===Wiedererrichtung und Wahlrecht===
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Nachdem das erste Domkapitel als reichsunmittelbare Institution [[1806]] untergegangen war (es war die Zeit der Säkularisierung, als [[Ferdinand III.]] von Toskana über Salzburg herrschte), fand am [[25. März]] [[1825]] die Errichtung des neuen Domkapitels statt. Diesem gehören 12 Domherren an. Das mit päpstlichem Breve vom [[23. April]] [[1823]] zugestandene kanonische Wahlrecht<ref>Details zum Nachlesen hier [http://home.hetnet.nl/~otto.vervaart/kanonisches_recht.htm Kanonisches Recht]</ref> des Erzbischofs wurde bis [[1918]] ausgeübt.
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Nachdem das erste Domkapitel als reichsunmittelbare Institution [[1806]] untergegangen war (es war die Zeit der Säkularisierung, als [[Ferdinand III. von Toskana]] über Salzburg herrschte), fand am [[25. März]] [[1825]] die Errichtung des neuen Domkapitels statt. Diesem gehören 12 Domherren an. Das mit päpstlichem Breve vom [[23. April]] [[1823]] zugestandene kanonische Wahlrecht<ref>Details zum Nachlesen hier [http://home.hetnet.nl/~otto.vervaart/kanonisches_recht.htm Kanonisches Recht]</ref> des Erzbischofs wurde bis [[1918]] ausgeübt.
    
Seit dem [[1933]] zwischen der Republik Österreich und dem Apostolischen Stuhl geschlossenen Konkordat<ref>Konkordat nennt man völkerrechtliche Vereinbarungen zwischen der katholischen Kirche und einem Staat über beiderseitig interessierende Fragen</ref> präsentiert dieser dem Domkapitel zu Salzburg drei Kandidaten, aus denen es in freier und geheimer Wahl einen Erzbischof erwählen muss.
 
Seit dem [[1933]] zwischen der Republik Österreich und dem Apostolischen Stuhl geschlossenen Konkordat<ref>Konkordat nennt man völkerrechtliche Vereinbarungen zwischen der katholischen Kirche und einem Staat über beiderseitig interessierende Fragen</ref> präsentiert dieser dem Domkapitel zu Salzburg drei Kandidaten, aus denen es in freier und geheimer Wahl einen Erzbischof erwählen muss.

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