| − | [[Datei:Heimatschein v. Gemeinde Hintersee.jpg|thumb|Heimatschein, ausgestellt von der Gemeinde [[Hintersee]]]] | + | [[Datei:Heimatschein v. Gemeinde Hintersee.jpg|thumb|Heimatschein, ausgestellt von der Gemeinde [[Hintersee]].]] |
| − | Der Heimatschein wurde in Österreich im Jahr [[1863]] eingeführt. Im Gemeindegesetz von 1859 wird erstmals der Begriff "[[Heimatrecht]]" verwendet. Im [[Heimatrecht]]sgesetz im Jahr 1863 wird die Gemeinde als zuständig für die Führung einer Matrikel der Mitglieder (Heimatrolle) und die Ausstellung von Heimatscheinen erklärt. Der Ausstellung eines Heimatscheins wird im Wesentlichen das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) zugrunde gelegt. | + | Der Heimatschein wurde in Österreich im Jahr [[1863]] eingeführt. Im Gemeindegesetz von [[1859]] wird erstmals der Begriff "Heimatrecht" verwendet. Im Heimatrechtsgesetz im Jahr 1863 wird die Gemeinde als zuständig für die Führung einer Matrikel der Mitglieder (Heimatrolle) und die Ausstellung von Heimatscheinen erklärt. Der Ausstellung eines Heimatscheins wird im Wesentlichen das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) zugrunde gelegt. |
| − | Das [[Heimatrecht]] könnten nur österreichische StaatsbürgerInnen in einer österreichischen Gemeinde erwerben. Jeder Staatsbürger sollte in einer österreichischen Gemeinde das [[Heimatrecht]] besitzen. Mit dem [[Heimatrecht]] war das Recht auf ungestörten Aufenthalt in der Heimatgemeinde und eine Armenversorgung verbunden. Das [[Heimatrecht]] konnte einem Staatsbürger nur in einer Gemeinde zustehen und durch Geburt, Verehelichung, Aufnahme in den Heimatverband und ein öffentliches Amt erlangt werden. Eheliche Kinder erlangten das [[Heimatrecht]] in jener Gemeinde, in welcher der Vater zur Zeit ihrer Geburt heimatberechtigt war, uneheliche Kinder waren in der Gemeinde heimatberechtigt, in der die Mutter zur Zeit der Entbindung das [[Heimatrecht]] besaß. Frauen erlangten durch die Verehelichung das [[Heimatrecht]] in der Gemeinde, in welcher der Ehegatte heimatberechtigt war. | + | Das Heimatrecht konnten nur österreichische StaatsbürgerInnen in einer österreichischen Gemeinde erwerben. Jeder Staatsbürger sollte in einer österreichischen Gemeinde das Heimatrecht besitzen. Mit dem Heimatrecht war das Recht auf ungestörten Aufenthalt in der Heimatgemeinde und eine Armenversorgung verbunden. Das Heimatrecht konnte einem Staatsbürger nur in einer Gemeinde zustehen und durch Geburt, Verehelichung, Aufnahme in den Heimatverband und ein öffentliches Amt erlangt werden. Eheliche Kinder erlangten das Heimatrecht in jener Gemeinde, in welcher der Vater zur Zeit ihrer Geburt heimatberechtigt war, uneheliche Kinder waren in der Gemeinde heimatberechtigt, in der die Mutter zur Zeit der Entbindung das Heimatrecht besaß. Frauen erlangten durch die Verehelichung das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher der Ehegatte heimatberechtigt war. |
| − | Im Jahr 1938 wurde durch das [[Nationalsozialismus|Nationalsozialistische Regime]] das [[Heimatrecht]]sgesetz außer Kraft gesetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gesetz nicht wieder in Kraft gesetzt, da es mittlerweile nicht mehr zeitgemäß war. | + | Im Jahr 1938 wurde durch das [[Nationalsozialismus|Nationalsozialistische Regime]] das Heimatrechtsgesetz außer Kraft gesetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gesetz nicht wieder in Kraft gesetzt, da es mittlerweile nicht mehr zeitgemäß war. |