Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
22 Bytes hinzugefügt ,  16:59, 28. Mär. 2024
K
dito ~~~~
Zeile 11: Zeile 11:  
<hr>
 
<hr>
   −
'''1815''' 19. Februar: 12 Bürger, darunter Spath, Würstl, Caspar Freysauf [&nbsp;[[ Caspar Freysauf'sche Handlung]], Waagplatz Nr. 2, Anm.], Anton Reiffenstull, Joh. Nep. Rierdorffer, Anton Reiter, Franz Xaver Heller, Gall, Aichinger, Schmid. / an Königlich baier. Stadtgericht: Es ist uns zu vernehmen gekommen, daß dem Hr. Wolfgang Mayr bürgerl. Gastgeb zum Goldenen Schiff die ihm von dem königl. Polizeykommissariat aufgetragenen gänzlichen Sperrung des ihm eigtenthümlich angehörigen Michaelsbogen erschwert werden will. Wir erklären uns daher als nächste Adjozenten gehorsam, daß wir nicht nur allein gegen die polizeyämtliche Verfügung nicht das geringste einzuwenden haben, sondern vielmehr es selbst unsern Wunsche aus der wesentl. Ursache entspreche, weil dadurch die unter diesem Bogen bestandene ausserordentliche Unreinlichkeit, die größtentheils sogar das Durchgehen zu allen Zeiten verabscheuend machten, beseitiget, und vorzüglich die unter selben zu Nachtszeit vielfältig verübte Unsittlichkeiten und gegebenen Aergerniße aufgehoben wurden. Überdieß bestättigen wir hirmit, daß wir in keinem Falle ein vermeintliches Dienstbarkeits Recht rücksichtl. des Durchgehens, Reiten und Fahren, welches ohne hin niemals bestand, in Anspruch nehmen wollen, oder können. Ersessene Dienstbarkeit für die Gewerbetreibenden in d. Judengasse.
+
'''1815''' 19. Februar: 12 Bürger, darunter Spath, Würstl, Caspar Freysauf [&nbsp;[[ Caspar Freysauf'sche Handlung]], Waagplatz Nr. 2, Anm.], Anton Reiffenstull, Joh. Nep. Rierdorffer, Anton Reiter, Franz Xaver Heller, Gall, Aichinger, Schmid. / an Königlich baier. Stadtgericht: Es ist uns zu vernehmen gekommen, daß dem Hr. Wolfgang Mayr bürgerl. Gastgeb zum Goldenen Schiff die ihm von dem königl. Polizeykommissariat aufgetragenen gänzlichen Sperrung des ihm eigtenthümlich angehörigen Michaelsbogen erschwert werden will. Wir erklären uns daher als nächste Adjozenten gehorsam, daß wir nicht nur allein gegen die polizeyämtliche Verfügung nicht das geringste einzuwenden haben, sondern vielmehr es selbst unsern Wunsche aus der wesentl. Ursache entspreche, weil dadurch die unter diesem Bogen bestandene ausserordentliche Unreinlichkeit, die größtentheils sogar das Durchgehen zu allen Zeiten verabscheuend machten, beseitiget, und vorzüglich die unter selben zu Nachtszeit vielfältig verübte Unsittlichkeiten und gegebenen Aergerniße aufgehoben wurden. Überdieß bestättigen wir hirmit, daß wir in keinem Falle ein vermeintliches Dienstbarkeits Recht rücksichtl. des Durchgehens, Reiten und Fahren, welches ohne hin niemals bestand, in Anspruch nehmen wollen, oder können. Ersessene Dienstbarkeit für die Gewerbetreibenden in der Judengasse.
   −
1815 3. Dezember München an das General Commissariat des Salzachkreises: 1. Weg durch den Bogen durchaus entbehrlich, Sperrung wird zugelassen, bis neue Gründe polizeilicher Sicherheit u. Ordnung die gänzliche Sperre des Durchgangs gebieten. / 2. Als solcher Grund kann der bisherige Missbrauch nicht angesehen werden. / a) Die Unsittlichkeit kann durch die nächtliche Sperre verhindert werden / b) Die Unreinlichkeit durch Verbot und poliz. Aufsicht gesteuert / 3. Für den Fall eines gütlichen Überinkommens oder im Rechtsverfahren das Offenhalten des Bogens bestimmt würde, hätte Seraphin Kobler und Consorten ihrem Angebot gemäß den Bogen jeweils nachts zu sperren u. ihn täglich zu säubern; eine mehrfache Nachlässigkeit hätte die totale Sperre des Bogens zur Folge.
+
1815 3. Dezember München an das General Commissariat des Salzachkreises: 1. Weg durch den Bogen durchaus entbehrlich, Sperrung wird zugelassen, bis neue Gründe polizeilicher Sicherheit und Ordnung die gänzliche Sperre des Durchgangs gebieten. / 2. Als solcher Grund kann der bisherige Missbrauch nicht angesehen werden. / a) Die Unsittlichkeit kann durch die nächtliche Sperre verhindert werden / b) Die Unreinlichkeit durch Verbot und poliz. Aufsicht gesteuert / 3. Für den Fall eines gütlichen Überinkommens oder im Rechtsverfahren das Offenhalten des Bogens bestimmt würde, hätte Seraphin Kobler und Consorten ihrem Angebot gemäß den Bogen jeweils nachts zu sperren u. ihn täglich zu säubern; eine mehrfache Nachlässigkeit hätte die totale Sperre des Bogens zur Folge.
 
<hr>
 
<hr>
   −
'''1816''' 10. April Definitive Erkenntnis des königl. baier. Stadtgerichts Salzburg: Beklagter Wolfgang Mayr ist schuldig, und angehalten, den auf polizeil. Verfügung gesperrten Michaeli Bogen zum allgemeinen Gebrauch und Bequemlichkeit aller Stadteinwohner, und vorzüglich der rückwärts des Bogens gelegenen Einwohner zu öffnen, vorbehältlich der in dem Allerhöchsten Reskript vom 3. Dez. 1815 ausgesprochenen Modification. Die auf diesem Prozeß erloffenen Kösten sind zu compensiren.
+
'''1816''' 10. April Definitive Erkenntnis des königl. baier. Stadtgerichts Salzburg: Beklagter Wolfgang Mayr ist schuldig, und angehalten, den auf polizeil. Verfügung gesperrten Michaeli Bogen zum allgemeinen Gebrauch und Bequemlichkeit aller Stadteinwohner, und vorzüglich der rückwärts des Bogens gelegenen Einwohner zu öffnen, vorbehältlich der in dem Allerhöchsten Reskript vom 3. Dezember 1815 ausgesprochenen Modification. Die auf diesem Prozeß erloffenen Kösten sind zu compensiren.
    
1816 8. Juni Rekurs Mayrs an das k.k. Hochlöbl. Niederoesterreichische Appellations Gericht in Wien.
 
1816 8. Juni Rekurs Mayrs an das k.k. Hochlöbl. Niederoesterreichische Appellations Gericht in Wien.
Zeile 29: Zeile 29:  
1818 15. Juni Rekurs Koblers an die k.k. Hohe Landesregierung in Linz in puncto Servitutio viae
 
1818 15. Juni Rekurs Koblers an die k.k. Hohe Landesregierung in Linz in puncto Servitutio viae
   −
1818 10. Juli Seraphin Kobler e.h. an das k.k. Stadt- und Landrecht um Kostenliquidirung und deren Vergütung. Blg.: Verzeichniß der Reserviten u. Auslagen in Sachen Seraphin Kobler et Cons. gegen Wolfgang Mayr Schiffwirth, pct. Servitut. viae. 1813 - 1818. Ges. 231. f. 59. xr. [Die Unkosten für den Rechsstreit sollen Seraphin Kobler ersetzt werden. Das ist aber offenbar nie geschehen.]
+
1818 10. Juli Seraphin Kobler e.h. an das k.k. Stadt- und Landrecht um Kostenliquidirung und deren Vergütung. Beilage: Verzeichniß der Reserviten und Auslagen in Sachen Seraphin Kobler et Cons. gegen Wolfgang Mayr Schiffwirth, pct. Servitut. viae. 1813 - 1818. Ges. 231. f. 59. xr. [Die Unkosten für den Rechsstreit sollen Seraphin Kobler ersetzt werden. Das ist aber offenbar nie geschehen.]
   −
1818 2. September K.K. Kreisamt Salzburg macht das Kreisamt Dekret vom 18/8, Zl. 6327 ersichtlich: Aus Polizeirücksichten soll der Michaelsbogen fernerhin gesperrt bleiben, Rekurs von Seraphin Kobler v. 15. Juni 1818 ist zu verwerfen: / 1. Bei Offenhalten müsste ein bleibender Polizeiposten dort aufgestellt werden / 2. Durchgang ist weder für das allgemeine, noch insbesondere für die Rekurrenten erforderlich, oder kann besonders nutzen, indem der Durchgang durch das dicht neben an anstoßende Thor des Gasthofes im Schiff ohnehin offen ist, und für die fahrenden und reitenden der Weg um das Gebäude der Michaelskirche statt durch den Michaelsbogen kaum 50 Sch[r]itte beträgt. / 3. Bei gleichzeitigem Fahren od. Reiten zusammen mit Fußgängern ist Gefahr eines Unfalles ''besorglich'', auch ''in Beziehung auf Unterschleif für Sittenloses Gesindel'' soll Bogen gesperrt sein. / 4. Der im Akt vorliegende Situationsplan [fehlt!] zeigt ''unleugbar, daß weder für das allgemeine, noch für das prifat Intereße etwas genommen würde, wenn man durch den Michaelsbogen, statt durch das Schiff Gastgebs Haus oder um die Michaels Kirche auf den Waagplatz gelangt, von der anderen Seite aber ohnehin der Zugang zum Waagplatz durch die Judengasse offen ist; so scheint einzig der Gewerkswider des Bräuers Seraphin Kobler die Triebfeder dieses Rekurses zu seyn, weil dieser Rückwärts des Waagplatzes auch eine Gastgebs Gerechtigkeit besitzet, und dem Gastgeb im Schiff die Benutzung des Michaelbogens zur Unterbringung der Wagen entziehen möchte'' […].
+
1818 2. September K.K. Kreisamt Salzburg macht das Kreisamt Dekret vom 18. August, Zl. 6327 ersichtlich: Aus Polizeirücksichten soll der Michaelsbogen fernerhin gesperrt bleiben, Rekurs von Seraphin Kobler vom 15. Juni 1818 ist zu verwerfen: / 1. Bei Offenhalten müsste ein bleibender Polizeiposten dort aufgestellt werden / 2. Durchgang ist weder für das allgemeine, noch insbesondere für die Rekurrenten erforderlich, oder kann besonders nutzen, indem der Durchgang durch das dicht neben an anstoßende Thor des Gasthofes im Schiff ohnehin offen ist, und für die fahrenden und reitenden der Weg um das Gebäude der Michaelskirche statt durch den Michaelsbogen kaum 50 Schritte beträgt. / 3. Bei gleichzeitigem Fahren od. Reiten zusammen mit Fußgängern ist Gefahr eines Unfalles ''besorglich'', auch ''in Beziehung auf Unterschleif für Sittenloses Gesindel'' soll Bogen gesperrt sein. / 4. Der im Akt vorliegende Situationsplan [fehlt!] zeigt ''unleugbar, daß weder für das allgemeine, noch für das prifat Intereße etwas genommen würde, wenn man durch den Michaelsbogen, statt durch das Schiff Gastgebs Haus oder um die Michaels Kirche auf den Waagplatz gelangt, von der anderen Seite aber ohnehin der Zugang zum Waagplatz durch die Judengasse offen ist; so scheint einzig der Gewerkswider des Bräuers Seraphin Kobler die Triebfeder dieses Rekurses zu seyn, weil dieser Rückwärts des Waagplatzes auch eine Gastgebs Gerechtigkeit besitzet, und dem Gastgeb im Schiff die Benutzung des Michaelbogens zur Unterbringung der Wagen entziehen möchte'' […].
    
1818 19. September Seraphin Kobler an Seine Majestät. Recurriren allunterthänigst […]
 
1818 19. September Seraphin Kobler an Seine Majestät. Recurriren allunterthänigst […]
 
<hr>
 
<hr>
   −
'''1819''' 22. Juni Protokoll Copia: Durch Dekret des k.k. löbl. Kreisamtes vom 3. u. 9. Juny d. J. wird dem Magistrat eröffnet, daß die k.k. vereinte Hofkanzley die Entscheidung der k.k. Landesregierung und des Kreisamtes, wodurch die Sperrung des Michaels Bogens in Salzburg verfügt wurde, auf den vom Seraphin Kobler und Konsorten ergriffenen Rekurs aufzuheben, und die Wiedereröffnung des Bogens gegen Erfüllung der im königl. baier. Ministerial Reskript vom 3. Dez. 1815 den Rekurrenten auferlegten Bedingungen anzuordnen befunden habe. Zugleich erhielt der Magistrat durch das gedachte kreisämtl. Dekret die Weisung, diese hohe Hofentschließung den Intereßenten zu eröffnen. [...] Wolfgang Mayr hat heute den Schlüssel zum Bogen an Seraphin Mayr übergeben und ließ sich bestätigen, dass die vorerwähnten Bedingunge u. Pflichten Koblers genau eingehalten werden.
+
'''1819''' 22. Juni Protokoll Copia: Durch Dekret des k.k. löbl. Kreisamtes vom 3. und 9. Juny d. J. wird dem Magistrat eröffnet, daß die k.k. vereinte Hofkanzley die Entscheidung der k.k. Landesregierung und des Kreisamtes, wodurch die Sperrung des Michaels Bogens in Salzburg verfügt wurde, auf den vom Seraphin Kobler und Konsorten ergriffenen Rekurs aufzuheben, und die Wiedereröffnung des Bogens gegen Erfüllung der im königl. baier. Ministerial Reskript vom 3. Dezember 1815 den Rekurrenten auferlegten Bedingungen anzuordnen befunden habe. Zugleich erhielt der Magistrat durch das gedachte kreisämtl. Dekret die Weisung, diese hohe Hofentschließung den Intereßenten zu eröffnen. [...] Wolfgang Mayr hat heute den Schlüssel zum Bogen an Seraphin Mayr übergeben und ließ sich bestätigen, dass die vorerwähnten Bedingunge und Pflichten Koblers genau eingehalten werden.
 
<hr>
 
<hr>
   −
'''1845''' 8. Juli Bürgermeister Lergetporer ([[Alois Lergetporer]]) an [[Franziska Kobler]], Besitzerin des Höllbräuer Anwesens: In Hinsicht auf Gehen, Fahren u. Reiten durch den Michaelsbogen ist durch die Hohe Hofkanzlei-Verordnung vom 15. April 1819, Zl. 10.927, wurde nichts geändert, indem diese nur über die erhobenen polizeilichen Bedenken gegen die Offenhaltung dieses Durchganges entschieden hat (ohne auf die Eigentums- oder Servitutsrechte einzugehen), für die gänzliche Schließung liegt kein hinreichender Anlaß vor, unter Aufhebung der kreisämtl. Entscheidung vom 30. März 1844 über den von Josef Mayr dagegen ergriffenen Rekurs, die gegenwärtige Besitzerin des Höllbräuhauses Franziska Kobler und Consorten mit ihrem Begehren wegen Wiedergestaltung des Durchganges durch den Michaelsbogen u. wegen Ausfolgung des Schlüssels zum Thore desselben von Josef Mayr auf den Rechtsweg verwiesen.
+
'''1845''' 8. Juli Bürgermeister Lergetporer ([[Alois Lergetporer]]) an [[Franziska Kobler]], Besitzerin des Höllbräuer Anwesens: In Hinsicht auf Gehen, Fahren u. Reiten durch den Michaelsbogen ist durch die Hohe Hofkanzlei-Verordnung vom 15. April 1819, Zl. 10.927, wurde nichts geändert, indem diese nur über die erhobenen polizeilichen Bedenken gegen die Offenhaltung dieses Durchganges entschieden hat (ohne auf die Eigentums- oder Servitutsrechte einzugehen), für die gänzliche Schließung liegt kein hinreichender Anlaß vor, unter Aufhebung der kreisämtl. Entscheidung vom 30. März 1844 über den von Josef Mayr dagegen ergriffenen Rekurs, die gegenwärtige Besitzerin des Höllbräuhauses Franziska Kobler und Consorten mit ihrem Begehren wegen Wiedergestaltung des Durchganges durch den Michaelsbogen und wegen Ausfolgung des Schlüssels zum Thore desselben von Josef Mayr auf den Rechtsweg verwiesen.
 
<hr>
 
<hr>
  

Navigationsmenü