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Es versteht sich daher nicht von selbst, dass ''Namen'' und ''Grenzen'' von politischer Gemeinde und Katastralgemeinde übereinstimmen. Im Vermessungsgesetz ist jedoch ein „Nachziehen“ der Grenzen und teilweise des Namens der Katastralgemeinden vorgesehen:
 
Es versteht sich daher nicht von selbst, dass ''Namen'' und ''Grenzen'' von politischer Gemeinde und Katastralgemeinde übereinstimmen. Im Vermessungsgesetz ist jedoch ein „Nachziehen“ der Grenzen und teilweise des Namens der Katastralgemeinden vorgesehen:
:Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat (gemäß § 7 des Vermessungsgesetzes) nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes (für [[Bundesland Salzburg|Salzburg]]: das Oberlandesgericht Linz)  
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:Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat (gemäß § 7 des Vermessungsgesetzes) nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes (für [[Bundesland Salzburg|Salzburg]]: das Oberlandesgericht [[Linz]])  
:* eine Änderung der Grenze (oder die Neuschaffung oder Auflassung) einer Katastralgemeinden zu verfügen, wenn eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zu gleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
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:* eine Änderung der Grenze (oder die Neuschaffung oder Auflassung) einer Katastralgemeinden zu verfügen, wenn eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
 
:* Katastralgemeinden neu zu benennen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist (also zieht die Änderung eines Gemeindenamens nur ausnahmsweise die Änderung der Bezeichnung der Katastralgemeinde nach sich).
 
:* Katastralgemeinden neu zu benennen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist (also zieht die Änderung eines Gemeindenamens nur ausnahmsweise die Änderung der Bezeichnung der Katastralgemeinde nach sich).