Danach wechselte er anscheinend direkt nach Hofgastein als Bezirksarzt. Dort wurde am 5. Sept 1840 an der Adresse Markt 9 Wilhelm Franz Ferdinand geboren, der mit 8 Monaten verstarb. Dr. Tallavania bewarb sich aber weiterhin um frei werdende Stellen u.a. in Freistadt. "Die Landesregierung findet sich bewogen, den Bezirksarzt zu Hofgastein Doctor Ignaz Tallavania auf sein vorgebrachtes Ansuchen in gleicher Eigenschaft nach Freistadt zu übersetzen" (Linz am 29. April 1841)<ref>OÖLA Landesregierungsarchiv 1787-1849 / Allgemeine Reihe Schachtel 157.</ref> Allerdings wurde Dr. Tallavania verpflichtet bis zum Ende der Badesaison in Hofgastein zu bleiben, wogegen er sich gewehrt haben dürfte. Es wurde entschieden, dass Dr. Tallavania "dermalen von seiner Funktion als Bezirksarzt in Hofgastein nicht zu entheben sondern viel mehr anzuweisen sei, auf seinem bisherigen Posten noch länger zu verbleiben; bis die Möglichkeit der Enthebung eintritt; zumal jeder Staatsbeamte verpflichtet ist aus Dienstes Rücksichten auf seinem Dienstplatz so lange zu verbleiben bis er hiervon enthoben wird." | Danach wechselte er anscheinend direkt nach Hofgastein als Bezirksarzt. Dort wurde am 5. Sept 1840 an der Adresse Markt 9 Wilhelm Franz Ferdinand geboren, der mit 8 Monaten verstarb. Dr. Tallavania bewarb sich aber weiterhin um frei werdende Stellen u.a. in Freistadt. "Die Landesregierung findet sich bewogen, den Bezirksarzt zu Hofgastein Doctor Ignaz Tallavania auf sein vorgebrachtes Ansuchen in gleicher Eigenschaft nach Freistadt zu übersetzen" (Linz am 29. April 1841)<ref>OÖLA Landesregierungsarchiv 1787-1849 / Allgemeine Reihe Schachtel 157.</ref> Allerdings wurde Dr. Tallavania verpflichtet bis zum Ende der Badesaison in Hofgastein zu bleiben, wogegen er sich gewehrt haben dürfte. Es wurde entschieden, dass Dr. Tallavania "dermalen von seiner Funktion als Bezirksarzt in Hofgastein nicht zu entheben sondern viel mehr anzuweisen sei, auf seinem bisherigen Posten noch länger zu verbleiben; bis die Möglichkeit der Enthebung eintritt; zumal jeder Staatsbeamte verpflichtet ist aus Dienstes Rücksichten auf seinem Dienstplatz so lange zu verbleiben bis er hiervon enthoben wird." |