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Zum Verfassungsrecht des Landes gehören:
 
Zum Verfassungsrecht des Landes gehören:
* ''Landesverfassungsgesetze'': das sind alle Gesetze, die formell als solche bezeichnet und im [[Salzburger Landtag|Landtag]] mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, um zur Gänze im Verfassungsrang zu stehen; es kann es sich dabei um ein "Stammgesetz“ oder um eine "Novelle“ (Gesetz, das ein Gesetz ändert) handeln.
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* ''Landesverfassungsgesetze'': das sind alle Gesetze, die formell als solche bezeichnet und im [[Salzburger Landtag|Landtag]] mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, um zur Gänze im Verfassungsrang zu stehen; es kann es sich dabei um ein "Stammgesetz" oder um eine "Novelle" (Gesetz, das ein Gesetz ändert) handeln.
 
* ''Verfassungsbestimmungen'': das sind einzelne, formell im Verfassungsrang stehende Bestimmungen, die in ''einfachen Gesetzen'' enthaltenen sind.   
 
* ''Verfassungsbestimmungen'': das sind einzelne, formell im Verfassungsrang stehende Bestimmungen, die in ''einfachen Gesetzen'' enthaltenen sind.   
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** Landesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1981 über eine weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache, [[LGBl]]. Nr. 66/1981;
 
** Landesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1981 über eine weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache, [[LGBl]]. Nr. 66/1981;
 
** Landesverfassungsgesetz vom 4. April 1990 über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich bzw. dem Land Salzburg und der Bundesrepublik Deutschland in einem Teil des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg", [[LGBl]]. Nr. 55/1990;
 
** Landesverfassungsgesetz vom 4. April 1990 über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich bzw. dem Land Salzburg und der Bundesrepublik Deutschland in einem Teil des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg", [[LGBl]]. Nr. 55/1990;
* Landesverfassungsgesetz vom 22. März 1995, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg vorübergehend erweitert wird, [[LGBl]] Nr 59/1995 (dieses Gesetz ist wegen seines vorübergehenden Charakters mittlerweile "gegenstandslos“).
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* Landesverfassungsgesetz vom 22. März 1995, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg vorübergehend erweitert wird, [[LGBl]] Nr 59/1995 (dieses Gesetz ist wegen seines vorübergehenden Charakters mittlerweile "gegenstandslos").
    
Von 1993 bis 2012 bestand ein Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration ([[LGBl]]. Nr. 50/1993).
 
Von 1993 bis 2012 bestand ein Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration ([[LGBl]]. Nr. 50/1993).

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