| − | Wer die Kosten für die Bergung eines Blindgängers bezahlen muss, ist seit [[8. April]] [[2011]] durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geklärt. Diese Kosten sind vom Grundeigentümer selbst zu bezahlen. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, ''... dass keine Norm in der österreichischen Rechtsordnung das Suchen nach Fliegerbomben (-blindgängern) regelt; für Ersatzansprüche aus dem Titel fehlt daher eine Kostentragungsregelung...''<ref>{{Quelle SN|9. April 2011}}</ref. | + | Wer die Kosten für die Bergung eines Blindgängers bezahlen muss, ist seit [[8. April]] [[2011]] durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geklärt. Diese Kosten sind vom Grundeigentümer selbst zu bezahlen. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, ''... dass keine Norm in der österreichischen Rechtsordnung das Suchen nach Fliegerbomben (-blindgängern) regelt; für Ersatzansprüche aus dem Titel fehlt daher eine Kostentragungsregelung...''<ref>{{Quelle SN|9. April 2011}}</ref>. |