Im Jahr 1965 verfügte das damalige Salzburger Stadtrecht, dass der Gemeinderat einen Kontrollbeamten bestellen könne und dass diesem die erforderlichen, entsprechend vorgebildeten Hilfskräften beizustellen seien. Stellung und Befugnisse des Kontrollbeamten waren denen des Leiters des späteren Kontrollamtes bereits sehr ähnlich. Bald wurde auch die zunächst vermiedene Bezeichnung „Kontrollamt“ für diese Einrichtung eingeführt.
+
Im Jahr 1965 verfügte das damalige Salzburger Stadtrecht, dass der Gemeinderat einen Kontrollbeamten bestellen könne und dass diesem die erforderlichen, entsprechend vorgebildeten Hilfskräften beizustellen seien. Stellung und Befugnisse des Kontrollbeamten waren denen des Leiters des späteren Kontrollamtes bereits sehr ähnlich. Bald wurde auch die zunächst vermiedene Bezeichnung "Kontrollamt“ für diese Einrichtung eingeführt.
Kontrollbeamte und Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektoren) waren bisher
Kontrollbeamte und Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektoren) waren bisher