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| | ==Ursprung== | | ==Ursprung== |
| − | Katastralgemeinden gibt es in Österreich seit dem (nach Kaiser [[Franz II./I.]] so benannten) „[[Franziszeischer Kataster|Franziszeischen Kataster]]“. Dieser wurde [[1817]] für Zwecke der Bemessung der Grundsteuer eingeführt. Die schon vorher bestehenden Steuergemeinden wurden damit zu Katastralgemeinden. | + | Katastralgemeinden gibt es in Österreich seit dem (nach Kaiser [[Franz II./I.]] so benannten) "[[Franziszeischer Kataster|Franziszeischen Kataster]]“. Dieser wurde [[1817]] für Zwecke der Bemessung der Grundsteuer eingeführt. Die schon vorher bestehenden Steuergemeinden wurden damit zu Katastralgemeinden. |
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| | Für [[Oberösterreich]] und [[Bundesland Salzburg|Salzburg]] wurde der Kataster von [[1823]] bis [[1830]] angelegt. Als Koordinatenursprung war der Gusterberg bei [[Kremsmünster]] festgelegt. | | Für [[Oberösterreich]] und [[Bundesland Salzburg|Salzburg]] wurde der Kataster von [[1823]] bis [[1830]] angelegt. Als Koordinatenursprung war der Gusterberg bei [[Kremsmünster]] festgelegt. |
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| | Name und Grenzen einer ''politischen'' Gemeinde werden vom '' [[Land Salzburg|Land]]'' festgelegt (also wird insbesondere der Gemeindename nicht etwa vom Gemeinderat festgelegt), Name und Grenzen einer ''Katastral''gemeinde hingegen von einer ''Bundes''behörde, dem [[Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen]]. | | Name und Grenzen einer ''politischen'' Gemeinde werden vom '' [[Land Salzburg|Land]]'' festgelegt (also wird insbesondere der Gemeindename nicht etwa vom Gemeinderat festgelegt), Name und Grenzen einer ''Katastral''gemeinde hingegen von einer ''Bundes''behörde, dem [[Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen]]. |
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| − | Es versteht sich daher nicht von selbst, dass Namen und Grenzen von politischer Gemeinde und Katastralgemeinde übereinstimmen. Im Vermessungsgesetz ist jedoch ein „Nachziehen“ der Grenzen und teilweise des Namens der Katastralgemeinden vorgesehen: | + | Es versteht sich daher nicht von selbst, dass Namen und Grenzen von politischer Gemeinde und Katastralgemeinde übereinstimmen. Im Vermessungsgesetz ist jedoch ein "Nachziehen“ der Grenzen und teilweise des Namens der Katastralgemeinden vorgesehen: |
| | :Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat (gemäß § 7 des Vermessungsgesetzes) nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes (für [[Bundesland Salzburg|Salzburg]]: das Oberlandesgericht [[Linz]]) | | :Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat (gemäß § 7 des Vermessungsgesetzes) nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes (für [[Bundesland Salzburg|Salzburg]]: das Oberlandesgericht [[Linz]]) |
| | :: eine Änderung der Grenze (oder die Neuschaffung oder Auflassung) einer Katastralgemeinden zu verfügen, wenn eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind, | | :: eine Änderung der Grenze (oder die Neuschaffung oder Auflassung) einer Katastralgemeinden zu verfügen, wenn eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind, |