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== Körpergröße : ''FSG-GV § 4'' ==
 
== Körpergröße : ''FSG-GV § 4'' ==
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Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus.  
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Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus. <br>
Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und Anpassung des Fahrzeuges ausgeglichen werden.
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(Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit Beiwagen etc.)
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Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen.  
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Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und '''Anpassung''' des Fahrzeuges ausgeglichen werden.
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(Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit Beiwagen etc.)<br>
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Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen. <br>
    
Körper- bzw. Muskelkraft: betreffend die Eignung einer Person zum Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden.  
 
Körper- bzw. Muskelkraft: betreffend die Eignung einer Person zum Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden.  
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Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein:  
 
Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein:  
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ihren Sturzhelm einzustellen,  
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- ihren Sturzhelm einzustellen, <br>
das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen oder von diesem herunterzunehmen,  
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- das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen oder von diesem herunterzunehmen,<br>
das Kraftrad durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen und in Form eines Halbkreises zu wenden,  
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- das Kraftrad durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen und in Form eines Halbkreises zu wenden, <br>
das Gleichgewicht des Fahrzeuges bei verschiedenen Geschwindigkeiten sowie in unterschiedlichen Fahrsituationen einschließlich der Beförderung eines Beifahrers zu wahren und  
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- das Gleichgewicht des Fahrzeuges bei verschiedenen Geschwindigkeiten sowie in unterschiedlichen Fahrsituationen einschließlich der Beförderung eines Beifahrers zu wahren und <br>
beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzuhalten.
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- beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzuhalten.
    
== Kraftrad : ''KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)'' ==
 
== Kraftrad : ''KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)'' ==
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