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| | == Körpergröße : ''FSG-GV § 4'' == | | == Körpergröße : ''FSG-GV § 4'' == |
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| − | Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus. | + | Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus. <br> |
| − | Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und Anpassung des Fahrzeuges ausgeglichen werden.
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| − | (Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit Beiwagen etc.)
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| − | Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen. | + | Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und '''Anpassung''' des Fahrzeuges ausgeglichen werden. |
| | + | (Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit Beiwagen etc.)<br> |
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| | + | Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen. <br> |
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| | Körper- bzw. Muskelkraft: betreffend die Eignung einer Person zum Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden. | | Körper- bzw. Muskelkraft: betreffend die Eignung einer Person zum Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden. |
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| | Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein: | | Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein: |
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| − | ihren Sturzhelm einzustellen, | + | - ihren Sturzhelm einzustellen, <br> |
| − | das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen oder von diesem herunterzunehmen, | + | - das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen oder von diesem herunterzunehmen,<br> |
| − | das Kraftrad durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen und in Form eines Halbkreises zu wenden, | + | - das Kraftrad durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen und in Form eines Halbkreises zu wenden, <br> |
| − | das Gleichgewicht des Fahrzeuges bei verschiedenen Geschwindigkeiten sowie in unterschiedlichen Fahrsituationen einschließlich der Beförderung eines Beifahrers zu wahren und | + | - das Gleichgewicht des Fahrzeuges bei verschiedenen Geschwindigkeiten sowie in unterschiedlichen Fahrsituationen einschließlich der Beförderung eines Beifahrers zu wahren und <br> |
| − | beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzuhalten. | + | - beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzuhalten. |
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| | == Kraftrad : ''KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)'' == | | == Kraftrad : ''KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)'' == |