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== Kilometergeld : ''EStG § 26'' ==
 
== Kilometergeld : ''EStG § 26'' ==
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Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen.  
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Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen. <br>
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Die amtlichen Kilometergeldsätze sind nach Hubraum gestaffelt und betragen:  
 
Die amtlichen Kilometergeldsätze sind nach Hubraum gestaffelt und betragen:  
 
bis 250 ccm 0,119 €, über 250 ccm 0,212 € sowie für jede dienstlich mitbeförderte Person 0,045 € pro Kilometer. (Pkw und Kombi 37,6 Cent je km)
 
bis 250 ccm 0,119 €, über 250 ccm 0,212 € sowie für jede dienstlich mitbeförderte Person 0,045 € pro Kilometer. (Pkw und Kombi 37,6 Cent je km)
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