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| | Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug das: | | Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug das: |
| − | erhaltungswürdig, nicht zur ständigen Verwendung bestimmt, | + | <br> |
| − | mit Baujahr bis 1955, oder | + | - erhaltungswürdig, nicht zur ständigen Verwendung bestimmt, <br> |
| − | älter als 25 Jahre und | + | - mit Baujahr bis 1955, oder <br> |
| − | in der vom zuständigen Bundesministerium approbierten Liste eingetragen ist. | + | - älter als 25 Jahre und <br> |
| | + | - in der vom zuständigen Bundesministerium approbierten Liste eingetragen ist. <br> |
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| − | Weiters können Fahrzeuge (Oldtimer), die mindestens 20 Jahre alt und von denen nicht mehr als 200 Stück zugelassen sind, zertifiziert werden. | + | Weiters können Fahrzeuge (Oldtimer), die mindestens 20 Jahre alt und von denen nicht mehr als 200 Stück zugelassen sind, zertifiziert werden. <br> |
| − | Ab 2005 gelten nur mehr Fahrzeuge mit Baujahren bis 1980 und ab 2010 nur noch solche die zumindest 30 Jahre alt sind, als erhaltungswürdig. | + | Ab 2005 gelten nur mehr Fahrzeuge mit Baujahren bis 1980 und ab 2010 nur noch solche die zumindest 30 Jahre alt sind, als '''erhaltungswürdig'''. <br> |
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| − | Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch) zu führen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. | + | Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes '''Fahrtenbuch''') zu führen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. |
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| | Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden. | | Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden. |