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==Leitfaden Beschneiungsanlagen==
 
==Leitfaden Beschneiungsanlagen==
In Österreich wurde unter der Leitung von Dipl. Ing. Thomas Eistert, Wasserwirtschaft Land Salzburg, der bundesweit einheitlicher Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen erstellt und am 12.Mai 2011 herausgegeben.  
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In Österreich wurde unter der Leitung von Dipl. Ing. Thomas Eistert, Wasserwirtschaft Land Salzburg, der bundesweit einheitlicher Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen erstellt und am [[12. Mai]] [[2011]] herausgegeben.  
    
Die Unterlagen wurden in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Bundesländern, dem Lebensministerium (Oberste Wasserrechtsbehörde, Staubeckenkommission, Wildbach- und Lawinenverbauung) und mit Unterstützung durch externe Experten ausgearbeitet. Der Fachverband der Seilbahnen und die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wurden als Interessensvertreter eingebunden.
 
Die Unterlagen wurden in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Bundesländern, dem Lebensministerium (Oberste Wasserrechtsbehörde, Staubeckenkommission, Wildbach- und Lawinenverbauung) und mit Unterstützung durch externe Experten ausgearbeitet. Der Fachverband der Seilbahnen und die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wurden als Interessensvertreter eingebunden.
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'''Band 2''' umfasst:
 
'''Band 2''' umfasst:
- Wiederverleihungsverfahren von bestehenden Wasserrechten
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* Wiederverleihungsverfahren von bestehenden Wasserrechten
- Wiederkehrende Überprüfung
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* Wiederkehrende Überprüfung
- Vorkehrungen bei Erlöschung von Wasserbenutzungsrechten
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* Vorkehrungen bei Erlöschung von Wasserbenutzungsrechten
    
Der Leitfaden soll eine bundesweit einheitliche Orientierung für Behörden, Sachverständige, Planer und Betreiber für das wasserrechtliche Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen geben, ohne der Einzelfallprüfung vorzugreifen. Dabei soll Planungssicherheit bei Neubewilligungen und bevorstehenden Wiederverleihungen hergestellt werden.
 
Der Leitfaden soll eine bundesweit einheitliche Orientierung für Behörden, Sachverständige, Planer und Betreiber für das wasserrechtliche Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen geben, ohne der Einzelfallprüfung vorzugreifen. Dabei soll Planungssicherheit bei Neubewilligungen und bevorstehenden Wiederverleihungen hergestellt werden.