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Rechtsstand: 28. April 2007  
 
Rechtsstand: 28. April 2007  
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von '''Mag. Dr. Heinz Kraschl''' (Herausgeber)<br>
 
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Mag. Dr. Heinz Kraschl (Herausgeber)
   
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil dieses Werkes darf in irgendeiner Form (Photokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne Genehmigung des Herausgebers reproduziert, oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.  
 
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil dieses Werkes darf in irgendeiner Form (Photokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne Genehmigung des Herausgebers reproduziert, oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.  
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Gästebuch
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Liebe MotorradfahrerInnen<br>
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Als begeisterter Motorradfahrer und Jurist werde ich immer wieder zu scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das Motorrad um Rat ersucht. Manchmal sind MotorradfahrerInnen unsicher ob Kurzparkzonen für einspurige Fahrzeuge gebührenfrei sind; oft entsprechen auch im Moto-Cross-, Enduro-, oder Renn-Sport eingesetzte Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc.
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Liebe MotorradfahrerInnen
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Als begeisterter Motorradfahrer und Jurist werde ich immer wieder zu scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das Motorrad um Rat ersucht. Manchmal sind MotorradfahrerInnen unsicher ob Kurzparkzonen für einspurige Fahrzeuge gebührenfrei sind; oft entsprechen auch im Moto-Cross-, Enduro-, oder Renn-Sport eingesetzte Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc.
   
Schließlich sind Gesetzesänderungen zu beachten, denn eine Berufung auf Unwissenheit schützt nicht vor "Strafe".
 
Schließlich sind Gesetzesänderungen zu beachten, denn eine Berufung auf Unwissenheit schützt nicht vor "Strafe".
 
Auf Grund dieser Erfahrungen habe ich für den praktischen Gebrauch wichtige, spezielle Gesetzesbestimmungen (Vorbereitende Rechtsakte und Novellen vor deren In-Kraft-Treten) mit relevanten Judikaturen, die nur für Motorräder (Klasse L3e) und Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) in Österreich gelten, wörterbuchartig zusammengestellt.  
 
Auf Grund dieser Erfahrungen habe ich für den praktischen Gebrauch wichtige, spezielle Gesetzesbestimmungen (Vorbereitende Rechtsakte und Novellen vor deren In-Kraft-Treten) mit relevanten Judikaturen, die nur für Motorräder (Klasse L3e) und Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) in Österreich gelten, wörterbuchartig zusammengestellt.  
 
Nicht berücksichtigt sind generelle, gesetzliche Regelungen zumal diese für alle Verkehrsteilnehmer und Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten. (Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugwesens sowie Strafenkatalog)
 
Nicht berücksichtigt sind generelle, gesetzliche Regelungen zumal diese für alle Verkehrsteilnehmer und Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten. (Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugwesens sowie Strafenkatalog)
 
Die Harmonisierung der in Bundesländerkompetenz liegenden Strafen für Verkehrsdelikte (Katalog mit mittleren Grenzwerten) wird angestrebt.  
 
Die Harmonisierung der in Bundesländerkompetenz liegenden Strafen für Verkehrsdelikte (Katalog mit mittleren Grenzwerten) wird angestrebt.  
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Ab März 2007 werden Verkehrsdelikte (Strafen über 70,00 €) in EU-Mitgliedsländern gegenseitig anerkannt und vollzogen.  
 
Ab März 2007 werden Verkehrsdelikte (Strafen über 70,00 €) in EU-Mitgliedsländern gegenseitig anerkannt und vollzogen.  
    
Der von mir 1998 erstmals definierte und publizierte Titel "Motorradrecht" wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen.  
 
Der von mir 1998 erstmals definierte und publizierte Titel "Motorradrecht" wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen.  
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Unter Bedachtnahme auf die Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle personenbezogenen Bezeichnungen im Text gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.  
 
Unter Bedachtnahme auf die Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle personenbezogenen Bezeichnungen im Text gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.  
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Abschleppen
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==Abschleppen KFG § 105; KDV § 58==
KFG § 105; KDV § 58
      
Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben.  
 
Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben.  
 
Das Abschleppen eines Motorrades, auch wenn dieses nicht zugelassen ist, mit einem Kfz ist nur erlaubt wenn:  
 
Das Abschleppen eines Motorrades, auch wenn dieses nicht zugelassen ist, mit einem Kfz ist nur erlaubt wenn:  
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die Lenkvorrichtung und mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam sind,  
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*die Lenkvorrichtung und mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam sind,  
der Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse A besitzt,  
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*der Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse A besitzt,  
die Verbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil oder Stange) nicht länger als 8 m ist und  
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*die Verbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil oder Stange) nicht länger als 8 m ist und  
diese für andere Straßenbenützer durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht wird.  
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*diese für andere Straßenbenützer durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht wird.  
Der Lenker des Zugfahrzeuges hat Abblendlicht zu verwenden; Notbeleuchtung ist erforderlich.  
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*Der Lenker des Zugfahrzeuges hat Abblendlicht zu verwenden; Notbeleuchtung ist erforderlich.  
Die Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ist zu beachten. Auf Autobahnen und Schnellstraßen (Mindestgeschwindigkeit 60 km/h) darf daher die Abschleppung nur bis zur nächsten Ausfahrt erfolgen.  
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*Die Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ist zu beachten. Auf Autobahnen und Schnellstraßen (Mindestgeschwindigkeit 60 km/h) *darf daher die Abschleppung nur bis zur nächsten Ausfahrt erfolgen.  
Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.  
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*Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.  
Das Schieben eines Motorrades mit einem Kfz ist nur zulässig:  
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*Das Schieben eines Motorrades mit einem Kfz ist nur zulässig:  
    
auf ganz kurzen Strecken,  
 
auf ganz kurzen Strecken,  
in Schrittgeschwindigkeit (5 km/h),  
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*in Schrittgeschwindigkeit (5 km/h),  
bei Vorliegen zwingender Gründe,  
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*bei Vorliegen zwingender Gründe,  
wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und  
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*wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und  
wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkberechtigung besitzen.  
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*wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkberechtigung besitzen.  
Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrädern sind Schäden die beim Abschlepp- oder Schiebevorgang entstehen nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.  
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*Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrädern sind Schäden die beim Abschlepp- oder Schiebevorgang entstehen nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.  
Diese Bestimmungen sind vom Abschleppen mit Anhänger oder dem kostenpflichtigen Entfernen eines Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsbehinderung (z.B. Parken in Abschlepp-Zone) und auch vom Schieben mit Muskelkraft zu unterscheiden.  
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*Diese Bestimmungen sind vom Abschleppen mit Anhänger oder dem kostenpflichtigen Entfernen eines Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsbehinderung (z.B. Parken in Abschlepp-Zone) und auch vom Schieben mit Muskelkraft zu unterscheiden.  
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Absperrvorrichtung
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==Absperrvorrichtung KFG  § 4 (4) ==
KFG  § 4 (4)  
      
Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.  
 
Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.  
 
Diebstahlsicherung durch Lenkersperre (bei Neufahrzeugen EU-Erfordernis), Ketten- oder Bügelschloss, Bremsscheibenverriegelung, elektronische Wegfahrsperre etc.  
 
Diebstahlsicherung durch Lenkersperre (bei Neufahrzeugen EU-Erfordernis), Ketten- oder Bügelschloss, Bremsscheibenverriegelung, elektronische Wegfahrsperre etc.  
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Alkohol am Steuer
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== Alkohol am Steuer FSG §§ 4 (7), 14 (8); StVO § 5 ==
FSG §§ 4 (7), 14 (8); StVO § 5
      
Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet.  
 
Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet.  
 
Sonst gilt für die Lenkberechtigung der Klassen A und B die 0,5 Promille-Regelung. (Fahruntauglichkeit)  
 
Sonst gilt für die Lenkberechtigung der Klassen A und B die 0,5 Promille-Regelung. (Fahruntauglichkeit)  
 
Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen und Anzeige erstattet.  
 
Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen und Anzeige erstattet.  
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Weitere Sonderfälle gelten für Blutalkoholwerte zwischen 1,2 bzw.1,6 Promille, die die Entziehung, oder Einschränkung der Lenkberechtigung zur Folge haben können.  
 
Weitere Sonderfälle gelten für Blutalkoholwerte zwischen 1,2 bzw.1,6 Promille, die die Entziehung, oder Einschränkung der Lenkberechtigung zur Folge haben können.  
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Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiters sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen.
 
Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiters sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen.
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Anhänger
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== Anhänger KFG § 104 (5); KDV § 58 ==
KFG § 104 (5); KDV § 58
      
Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.  
 
Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.  
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Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein.  
 
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein.