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von '''Mag. Dr. Heinz Kraschl''' | == '''Motorradrecht von A-Z in Österreich''' == | ||
== '''Rechtsstand: 28. April 2007''' == | |||
== '''Mag. Dr. Heinz Kraschl(Herausgeber)''' == | |||
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Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil dieses Werkes darf in irgendeiner Form (Photokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne Genehmigung des Herausgebers reproduziert, oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. | Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil dieses Werkes darf in irgendeiner Form (Photokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne Genehmigung des Herausgebers reproduziert, oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. | ||
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'''Liebe MotorradfahrerInnen''' | |||
Als begeisterter Motorradfahrer und Jurist werde ich immer wieder zu scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das Motorrad um Rat ersucht. Manchmal sind MotorradfahrerInnen unsicher ob Kurzparkzonen für einspurige Fahrzeuge gebührenfrei sind; oft entsprechen auch im Moto-Cross-, Enduro-, oder Renn-Sport eingesetzte Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc. | Als begeisterter Motorradfahrer und Jurist werde ich immer wieder zu scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das Motorrad um Rat ersucht. Manchmal sind MotorradfahrerInnen unsicher ob Kurzparkzonen für einspurige Fahrzeuge gebührenfrei sind; oft entsprechen auch im Moto-Cross-, Enduro-, oder Renn-Sport eingesetzte Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc. | ||
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Die alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden von mir laufend aktualisiert und geben so einen vereinfachten Überblick in transformierte EU-Richtlinien, die jeweils geltenden Bestimmungen von Führerscheingesetz (FSG), Kraftfahrgesetz (KFG), einschließlich Durchführungsverordnung (KDV) mit Mängelkatalog sowie Straßenverkehrsordnung (StVO), etc. | Die alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden von mir laufend aktualisiert und geben so einen vereinfachten Überblick in transformierte EU-Richtlinien, die jeweils geltenden Bestimmungen von Führerscheingesetz (FSG), Kraftfahrgesetz (KFG), einschließlich Durchführungsverordnung (KDV) mit Mängelkatalog sowie Straßenverkehrsordnung (StVO), etc. | ||
Die in Kursiveschrift zitierten §§ mit den in Klammerausdruck gesetzten Absätzen beziehen sich grundsätzlich auf den jeweiligen Gesetzes- bzw. Verordnungstext, jedoch ohne Fundstellenverweis auf im Kontext zu lesende Rechtsquellen. | Die in Kursiveschrift zitierten ''§§'' mit den in Klammerausdruck gesetzten Absätzen beziehen sich grundsätzlich auf den jeweiligen Gesetzes- bzw. Verordnungstext, jedoch ohne Fundstellenverweis auf im Kontext zu lesende Rechtsquellen. | ||
Da die Printauflagen dieser Rechts-Info als handliche Broschüre (Dokumente-Format) teilweise überholt und vergriffen sind wird dieses Service von mir bis auf weiteres in elektronischer Form (Online-Publikation an der Universität Salzburg) fortgesetzt. | Da die Printauflagen dieser Rechts-Info als handliche Broschüre (Dokumente-Format) teilweise überholt und vergriffen sind wird dieses Service von mir bis auf weiteres in elektronischer Form (Online-Publikation an der Universität Salzburg) fortgesetzt. | ||
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"PS" Nicht "Pferde-Stärken" sondern Sicherheitsgedanken zum Motorradfahren als Post-Skriptum. | "PS" Nicht "Pferde-Stärken" sondern Sicherheitsgedanken zum Motorradfahren als Post-Skriptum. | ||
Gute Fahrt | |||
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==Abschleppen KFG § 105; KDV § 58== | ==Abschleppen ''KFG § 105; KDV § 58''== | ||
Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben. | Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben. | ||
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==Absperrvorrichtung KFG § 4 (4) == | ==Absperrvorrichtung ''KFG § 4 (4'') == | ||
Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt. | Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt. | ||
Diebstahlsicherung durch Lenkersperre (bei Neufahrzeugen EU-Erfordernis), Ketten- oder Bügelschloss, Bremsscheibenverriegelung, elektronische Wegfahrsperre etc. | Diebstahlsicherung durch Lenkersperre (bei Neufahrzeugen EU-Erfordernis), Ketten- oder Bügelschloss, Bremsscheibenverriegelung, elektronische Wegfahrsperre etc. | ||
== Alkohol am Steuer FSG §§ 4 (7), 14 (8); StVO § 5 == | |||
== Alkohol am Steuer ''FSG §§ 4 (7), 14 (8); StVO § 5'' == | |||
Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet. | Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet. | ||
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Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiters sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen. | Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiters sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen. | ||
== Anhänger KFG § 104 (5); KDV § 58 == | |||
== Anhänger ''KFG § 104 (5); KDV § 58'' == | |||
Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug. | Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug. | ||
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Auspuffanlage | == Auspuffanlage ''KFG § 33; KDV § 8'' == | ||
KFG § 33; KDV § 8 | |||
Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden. | Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden. | ||
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Beladung | == Beladung ''KFG § 101 (1)'' == | ||
KFG § 101 (1) | |||
Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. | Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. | ||
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Ob durch das Anhängen eines Rucksackes mit Trägerriemen an der Brust (statt am Rücken) des Lenkers eines Motorrades dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden. | Ob durch das Anhängen eines Rucksackes mit Trägerriemen an der Brust (statt am Rücken) des Lenkers eines Motorrades dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden. | ||
Beleuchtung | |||
KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff | |||
== Beleuchtung ''KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff'' == | |||
Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: | Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: | ||
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1 nicht dreieckiger Rückstrahler hinten | 1 nicht dreieckiger Rückstrahler hinten | ||
Bereifung | |||
KFG § 7 (1); KDV § 4 | |||
== Bereifung ''KFG § 7 (1); KDV § 4'' == | |||
Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten. Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertige, freigegebene Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet werden. Stahl- und Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart. An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!) | Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten. Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertige, freigegebene Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet werden. Stahl- und Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart. An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!) | ||
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Reifendimensionen und deren Kennzeichnung z.B.: 130/90-16 67 H | Reifendimensionen und deren Kennzeichnung z.B.: 130/90-16 67 H | ||
130 = Reifenbreite in mm | 130 = Reifenbreite in mm | ||
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Bodenmarkierung | == Bodenmarkierung ''StVO § 23 (2)'' == | ||
StVO § 23 (2) | |||
Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen. | Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen. | ||
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Nationalrat - Entschließungsantrag betreffend die Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse auch für LenkerInnen einspuriger Fahrzeuge. (Hinweiszeichen) | Nationalrat - Entschließungsantrag betreffend die Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse auch für LenkerInnen einspuriger Fahrzeuge. (Hinweiszeichen) | ||
Bremsanlage | == Bremsanlage ''KFG § 6 (5); KDV § 3b (5)'' == | ||
KFG § 6 (5); KDV § 3b (5) | |||
Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw. Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahrgeschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand zu verringern. | Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw. Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahrgeschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand zu verringern. | ||
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Einordnen | == Einordnen ''StVO § 12 (5)'' == | ||
StVO § 12 (5) | |||
Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen) | Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen) | ||
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Fahren mit Licht am Tage | |||
KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8) | == Fahren mit Licht am Tage ''KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8)'' == | ||
Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten! | Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten! | ||
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Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber: | Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber: | ||
Ab 15. November 2005 hat der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. | Ab 15. November 2005 hat der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. (Testphase) | ||
Wird Abblendlicht oder Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen. | Wird Abblendlicht oder Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen. | ||
(In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht.) | (In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht.) | ||
Fahrverbot | == Fahrverbot ''StVO § 52'' == | ||
StVO § 52 | |||
Das Verkehrszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern" zeigt an, dass das Fahren nur mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. | Das Verkehrszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern" zeigt an, dass das Fahren nur mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. | ||
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Forststraße | == Forststraße ''StVO § 1 (2)'' == | ||
StVO § 1 (2) | |||
Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot. | Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot. | ||
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Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden. | Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden. | ||
== Fußraste ''KFG § 26 (4)'' == | |||
Fußraste | |||
KFG § 26 (4) | |||
Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen (Sozius) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein. | Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen (Sozius) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein. | ||
Die zur Abstützung der Füße dienenden Einrichtungen sind in bestimmungsgemäßer Weise zu benützen. | Die zur Abstützung der Füße dienenden Einrichtungen sind in bestimmungsgemäßer Weise zu benützen. | ||
Geschwindigkeitsmesser | |||
KFG § 24 (1) | |||
== Geschwindigkeitsmesser ''KFG § 24 (1)'' == | |||
Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein. | Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein. | ||
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Armaturenbeleuchtung ist wegen Ablesbarkeit der analogen oder digitalen Geschwindigkeitsanzeige (km/h) bei Dunkelheit (Tunnel etc.) erforderlich. | Armaturenbeleuchtung ist wegen Ablesbarkeit der analogen oder digitalen Geschwindigkeitsanzeige (km/h) bei Dunkelheit (Tunnel etc.) erforderlich. | ||
Haltegriff | |||
KFG § 26 (4); KDV § 54a (8) | == Haltegriff ''KFG § 26 (4); KDV § 54a (8)'' == | ||
Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person (Sozius) muss vorgesorgt sein, dass sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise am Motorrad anhalten kann. | Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person (Sozius) muss vorgesorgt sein, dass sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise am Motorrad anhalten kann. | ||
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Halten und Parken | == Halten und Parken ''StVO § 23 (2)'' == | ||
StVO § 23 (2) | |||
Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. | Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. | ||
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Historisches Kraftrad | |||
KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1) | == Historisches Kraftrad ''KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1)'' == | ||
Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug das: | Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug das: | ||
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Kennzeichentafel | == Kennzeichentafel ''KFG §§ 49 ff; KDV § 26 (6)'' == | ||
KFG §§ 49 ff; KDV § 26 (6) | |||
Die behördliche Kennzeichentafel muss hinten, senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd lotrecht und und so angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist. | Die behördliche Kennzeichentafel muss hinten, senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd lotrecht und und so angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist. | ||
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Kettenschutz | == Kettenschutz ''KDV-Mängelkatalog'' == | ||
KDV-Mängelkatalog | |||
Bei Motorrädern sind gefährliche bewegliche Teile wie Kettenendantriebe und dergleichen durch geeignete Vorrichtungen (Verkleidungen z.B. Kettenkasten für Sekundärantrieb) so zu schützen, dass weder Lenker noch beförderte Personen durch unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit einem Kleidungsstück gefährdet werden. | Bei Motorrädern sind gefährliche bewegliche Teile wie Kettenendantriebe und dergleichen durch geeignete Vorrichtungen (Verkleidungen z.B. Kettenkasten für Sekundärantrieb) so zu schützen, dass weder Lenker noch beförderte Personen durch unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit einem Kleidungsstück gefährdet werden. | ||
Kilometergeld | |||
EStG § 26 | == Kilometergeld ''EStG § 26'' == | ||
Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen. | Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen. | ||
| Zeile 338: | Zeile 338: | ||
== Kilometerleistung ''Eurotaxe'' == | |||
Als durchschnittliche Jahreskilometerleistung für (gebrauchte) Motorräder gelten: | Als durchschnittliche Jahreskilometerleistung für (gebrauchte) Motorräder gelten: | ||
| Zeile 355: | Zeile 354: | ||
Nach diesen Werten können sich die Preisverhältnisse richten | Nach diesen Werten können sich die Preisverhältnisse richten | ||
Körpergröße | |||
FSG-GV § 4 | == Körpergröße ''FSG-GV § 4'' == | ||
Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus. | Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus. | ||
| Zeile 375: | Zeile 374: | ||
beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzuhalten. | beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzuhalten. | ||
Kraftrad | |||
KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4) | == Kraftrad ''KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)'' == | ||
Begriff: | Begriff: | ||
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Kraftstoff | == Kraftstoff ''KFG § 11 (1), (3'') == | ||
KFG § 11 (1), (3) | |||
Kraftstoffen, auch Benzin der Sorte Super-Plus (98 ROZ), ist in Österreich kein Verschleißschutz-Additiv mehr beigemengt! | Kraftstoffen, auch Benzin der Sorte Super-Plus (98 ROZ), ist in Österreich kein Verschleißschutz-Additiv mehr beigemengt! | ||
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Kurzparknachweis | == Kurzparknachweis ''StVO § 25 (4a)'' == | ||
StVO § 25 (4a) | |||
In Kurzparkzonen (blau) sind für einspurige Kraftfahrzeuge Parkscheiben, Parkscheine oder andere Kontrollnachweise nicht vorgesehen. | In Kurzparkzonen (blau) sind für einspurige Kraftfahrzeuge Parkscheiben, Parkscheine oder andere Kontrollnachweise nicht vorgesehen. | ||
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Lenkberechtigung | == Lenkberechtigung ''FSG §§ 2 ff'' == | ||
FSG §§ 2 ff | |||
Klasse A für Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, sowie Kraftfahrzeuge mit 3 oder 4 Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt. | Klasse A für Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, sowie Kraftfahrzeuge mit 3 oder 4 Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt. | ||
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Lenkstange | == Lenkstange ''KFG § 33; KDV § 6 (1)'' == | ||
KFG § 33; KDV § 6 (1) | |||
Lenk(er)-stangen deren Breite verkürzt, verlängert , oder deren Höhe geändert wird, können einen schweren Mangel des Kraftrades darstellen. | Lenk(er)-stangen deren Breite verkürzt, verlängert , oder deren Höhe geändert wird, können einen schweren Mangel des Kraftrades darstellen. | ||
Mautvignette | |||
BStMG § 12 | == Mautvignette ''BStMG § 12'' == | ||
Die zeitabhängige Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu entrichten. | Die zeitabhängige Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu entrichten. | ||
| Zeile 616: | Zeile 611: | ||
Die fahrleistungsabhängige Maut gilt neben der Vignettenpflicht weiter für Tunneldurchfahrten, Panoramastraßen etc. | Die fahrleistungsabhängige Maut gilt neben der Vignettenpflicht weiter für Tunneldurchfahrten, Panoramastraßen etc. | ||
Mitzuführende Dokumente | == Mitzuführende Dokumente ''KFG § 102 (5); FSG § 14 (1)'' == | ||
KFG | |||
Der Lenker hat auf Fahrten den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung), sowie den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. | Der Lenker hat auf Fahrten den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung), sowie den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. | ||
| Zeile 641: | Zeile 634: | ||
Straf- bzw. Organmandate können österreichweit in bar oder mittels Kreditkarte (Bankomatfunktion) bezahlt werden. | Straf- bzw. Organmandate können österreichweit in bar oder mittels Kreditkarte (Bankomatfunktion) bezahlt werden. | ||
Motorbezogene Versicherungssteuer | == Motorbezogene Versicherungssteuer ''VersStG § 5 (1)'' == | ||
VersStG § 5 (1) | |||
Für Krafträder (über 100 ccm) bezieht sich die motorbezogene Versicherungssteuer auf den Hubraum und beträgt abhängig von der Zahlungsweise jährlich gerundet € 0,264 pro ccm. | Für Krafträder (über 100 ccm) bezieht sich die motorbezogene Versicherungssteuer auf den Hubraum und beträgt abhängig von der Zahlungsweise jährlich gerundet € 0,264 pro ccm. | ||
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Krafträder deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, sind von der Versicherungs- und Kfz-Steuer befreit. | Krafträder deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, sind von der Versicherungs- und Kfz-Steuer befreit. | ||
Motorsportveranstaltung | == Motorsportveranstaltung StVO § 64 == | ||
StVO § 64 | |||
Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wie Wettfahrten (Motorrad-Rennen) etc. bedürfen der behördlichen Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche Vorschriften (Fahrgeschwindigkeit, Fahrregeln etc.) nicht eingehalten werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu erwarten sind. | Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wie Wettfahrten (Motorrad-Rennen) etc. bedürfen der behördlichen Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche Vorschriften (Fahrgeschwindigkeit, Fahrregeln etc.) nicht eingehalten werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu erwarten sind. | ||
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Die Anwendung von FSG, KFG sowie StVO ist für die Dauer von kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ausgenommen. | Die Anwendung von FSG, KFG sowie StVO ist für die Dauer von kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ausgenommen. | ||
Nicht unter den Begriff der "kraftfahrsportlichen Veranstaltung" fallen z.B. Oldtimer-Rallyes. | Nicht unter den Begriff der "kraftfahrsportlichen Veranstaltung" fallen z.B. Oldtimer-Rallyes. | ||
Motortausch | == Motortausch ''KFG § 42 (2)'' == | ||
KFG § 42 (2) | |||
Für ausgetauschte Motoren ist bei typengleichen Hubraum- und Leistungsdaten keine Neutypisierung erforderlich. | Für ausgetauschte Motoren ist bei typengleichen Hubraum- und Leistungsdaten keine Neutypisierung erforderlich. | ||
EU-genehmigte Kraftfahrzeuge haben nur mehr eine Motortypennummer, es entfällt daher die Meldeverpflichtung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde . | EU-genehmigte Kraftfahrzeuge haben nur mehr eine Motortypennummer, es entfällt daher die Meldeverpflichtung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde . | ||
Nebeneinanderfahren | |||
StVO § 7 (3) | == Nebeneinanderfahren ''StVO § 7 (3)'' == | ||
Grundsätzlich gilt die allgemeine Fahrordnung des Rechtsfahrgebotes. | Grundsätzlich gilt die allgemeine Fahrordnung des Rechtsfahrgebotes. | ||
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Nebenfahrbahn | == Nebenfahrbahn ''StVO § 8 (1)'' == | ||
StVO § 8 (1) | |||
Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden. | Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden. | ||
Normverbrauchsabgabe | |||
KFG § 28 (3b) | == Normverbrauchsabgabe ''KFG § 28 (3b)'' == | ||
Bei Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor, statt dessen wird der um 100 ccm verminderte Hubraum als Bemessungsgrundlage herangezogen. | Bei Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor, statt dessen wird der um 100 ccm verminderte Hubraum als Bemessungsgrundlage herangezogen. | ||
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Beim Eigenimport gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage. | Beim Eigenimport gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage. | ||
Unter bestimmten Voraussetzungen sind historische Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit. | Unter bestimmten Voraussetzungen sind historische Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit. | ||
== Pannenstreifen ''StVO § 46 (3), (4)'' == | |||
Pannenstreifen | |||
StVO § 46 (3), (4) | |||
Der Pannenstreifen ist zwar Teil der Straße nicht aber Fahrbahn und darf zum Anhalten eines Fahrzeuges nur benutzt werden, wenn es durch Verkehrslage oder äußere Umstände zwingend notwendig ist. | Der Pannenstreifen ist zwar Teil der Straße nicht aber Fahrbahn und darf zum Anhalten eines Fahrzeuges nur benutzt werden, wenn es durch Verkehrslage oder äußere Umstände zwingend notwendig ist. | ||
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Das Anhalten soll möglichst kurzfristig gestaltet werden, etwa um eine Regenschutzkleidung anzulegen, wenn sonst unwetterbedingt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre und der nächstgelegene Parkplatz deshalb nicht mehr erreichbar ist. (Notstand) | Das Anhalten soll möglichst kurzfristig gestaltet werden, etwa um eine Regenschutzkleidung anzulegen, wenn sonst unwetterbedingt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre und der nächstgelegene Parkplatz deshalb nicht mehr erreichbar ist. (Notstand) | ||
Personenbeförderung | |||
KFG § 106 (12) | == Personenbeförderung ''KFG § 106 (12)'' == | ||
Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. | Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. | ||
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Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen. | Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen. | ||
Probefahrt | |||
KFG §§ 45, 46 | == Probefahrt ''KFG §§ 45, 46'' == | ||
Ein Motorrad mit einem Probefahrtkennzeichen (blau) darf auch von einem Kaufinteressenten gelenkt werden. Die Probefahrt eines Kaufinteressenten kann auch gleichzeitig der Überstellung oder Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen. | Ein Motorrad mit einem Probefahrtkennzeichen (blau) darf auch von einem Kaufinteressenten gelenkt werden. Die Probefahrt eines Kaufinteressenten kann auch gleichzeitig der Überstellung oder Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen. | ||
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Radabdeckung | == Radabdeckung ''KFG § 7 (1)'' == | ||
KFG § 7 (1) | |||
Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.) | Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.) | ||
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Bei Motorrädern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung am Hinterrad, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt. | Bei Motorrädern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung am Hinterrad, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt. | ||
Radarwarnung | |||
KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22 | == Radarwarnung ''KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22'' == | ||
Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten. | Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten. | ||
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Rückblickspiegel | == Rückblickspiegel ''KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1)'' == | ||
KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1) | |||
Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. | Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. | ||
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Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein. | Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein. | ||
Seitenständer | |||
KDV § 54a (6) | == Seitenständer ''KDV § 54a (6)'' == | ||
Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen. | Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen. | ||
| Zeile 776: | Zeile 759: | ||
Sitz | == Sitz ''KFG § 26 (4), (5), (6)'' == | ||
KFG § 26 (4), (5), (6) | |||
Sitze (Sattel, Sitzbank) auf Motorrädern müssen sicher befestigt sein. | Sitze (Sattel, Sitzbank) auf Motorrädern müssen sicher befestigt sein. | ||
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== Sturzhelmgebrauch ''KFG §§ 5 (1), 106 (7), (8); KDV § 1e;'' == | |||
Der Lenker eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oder | Der Lenker eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oder | ||
eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder | eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder | ||
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Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist. | Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist. | ||
Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Schadenersatzrechtes. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre. | Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Schadenersatzrechtes. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre. | ||
Typenänderung | |||
KFG §§ 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a | |||
== Typenänderung ''KFG §§ 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a'' == | |||
Änderungen am Motorrad, welche im Typenschein (Typenscheinformular / Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichnete, wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffen, sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde etc.) erlaubt. | Änderungen am Motorrad, welche im Typenschein (Typenscheinformular / Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichnete, wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffen, sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde etc.) erlaubt. | ||
| Zeile 833: | Zeile 816: | ||
Überholverbot | == Überholverbot ''StVO § 16 (2)'' == | ||
StVO § 16 (2) | |||
Das Verkehrszeichen "Überholen verboten" bezieht sich lediglich auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, sohin auch auf Motorräder mit Beiwagen. | Das Verkehrszeichen "Überholen verboten" bezieht sich lediglich auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, sohin auch auf Motorräder mit Beiwagen. | ||
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Übungsfahrt | == Übungsfahrt ''KFG § 122; KDV § 63b; FSG § 10 (2)'' == | ||
KFG § 122; KDV § 63b; FSG § 10 (2) | |||
Eine Ausbildung ohne Fahrschule mittels Übungsfahrt-Tafel (L) ist gesetzlich weder für Motorräder noch für Motorräder mit Beiwagen zulässig. | Eine Ausbildung ohne Fahrschule mittels Übungsfahrt-Tafel (L) ist gesetzlich weder für Motorräder noch für Motorräder mit Beiwagen zulässig. | ||
Unterscheidungszeichen | |||
KFG § 80 | == Unterscheidungszeichen ''KFG § 80'' == | ||
Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar außer dem Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A) führen. | Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar außer dem Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A) führen. | ||
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Verbandzeug | == Verbandzeug ''KFG §§ 102 (10), 103 (1)'' == | ||
KFG §§ 102 (10), 103 (1) | |||
Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100) | Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100) | ||
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== Verkehrs- und Betriebssicherheit ''KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)'' == | |||
Verkehrs- und Betriebssicherheit | |||
KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1) | |||
Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde. | Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde. | ||
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Warneinrichtung | == Warneinrichtung ''KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)'' == | ||
KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1) | |||
Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben. | Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben. | ||
| Zeile 903: | Zeile 880: | ||
Warnvorrichtung | == Warnvorrichtung ''KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)'' == | ||
KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1) | |||
Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können. | Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können. | ||
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Wiederkehrende Begutachtung | == Wiederkehrende Begutachtung ''KFG § 57a'' == | ||
KFG § 57a | |||
Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird. | Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird. | ||
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Zulassung | == Zulassung ''KFG §§ 37, 43'' == | ||
KFG §§ 37, 43 | |||
Für die Zulassung (Anmeldung) von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind vom Antragsteller beizubringen: | Für die Zulassung (Anmeldung) von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind vom Antragsteller beizubringen: | ||
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Zusatzbeleuchtung | == Zusatzbeleuchtung ''KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff'' == | ||
KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff | |||
An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen (Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein: | An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen (Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein: | ||
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Das Anbringen von mehr als 2 Nebelschlussleuchten ist unzulässig. | Das Anbringen von mehr als 2 Nebelschlussleuchten ist unzulässig. | ||
Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind. (Kontroll-Lampe) | Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind. (Kontroll-Lampe) | ||
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== '''Dimensionen von Zeit und Raum''' == | |||
== '''die Grenzen erfahren''' == | |||
== '''beim Motorradfahren''' == | |||
== '''ein lebenserfüllender Traum''' == | |||
Die Geschichte des Motorrades begann 1885 als der Kraftfahrzeugpionier Gottlieb Daimler in seiner Werkstatt einen Verbrennungsmotor baute und im weltweit ersten Kraftrad erprobte. | Die Geschichte des Motorrades begann 1885 als der Kraftfahrzeugpionier Gottlieb Daimler in seiner Werkstatt einen Verbrennungsmotor baute und im weltweit ersten Kraftrad erprobte. | ||
Die konsequente, technische Weiterentwicklung und der Bedeutungswandel des motorisierten, einspurigen Zweirades erschließt Motorradfahrern vor allem auch Lebensfreude. | Die konsequente, technische Weiterentwicklung und der Bedeutungswandel des motorisierten, einspurigen Zweirades erschließt Motorradfahrern vor allem auch Lebensfreude. | ||