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Bis zur Grundentlastung (auch ''Grundablöse'' genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres [[1848]], gab es in Salzburg, wie in Österreich (Cisleithanien), keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. Von da her kommt die Bezeichnung "Bauernlehen" für einen Bauernhof.
 
Bis zur Grundentlastung (auch ''Grundablöse'' genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres [[1848]], gab es in Salzburg, wie in Österreich (Cisleithanien), keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. Von da her kommt die Bezeichnung "Bauernlehen" für einen Bauernhof.
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Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift- und Urbarrechte durch  [[Urbarämter]] verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen waren. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a.  
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Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift- und Urbarrechte durch  [[Urbaramt|Urbarämter]] verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen waren. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a.  
    
Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#P|Pfleggerichten]] und Landgerichten geltende Recht. Als [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#T|Taidinge]] wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte.  
 
Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#P|Pfleggerichten]] und Landgerichten geltende Recht. Als [[Erklärungen früherer Bezeichnungen und Ausdrücke#T|Taidinge]] wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte.  
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