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Mit dem '''Sühnebrief''', der am [[20. April]] [[1287]] von Erzbischof [[Rudolf I. von Hohenegg]] erlassen wurde, wurden den Bürgern Salzburgs erstmals klar umrissene Rechte zugestanden. Er ist somit das älteste bekannte [[Salzburger Stadtrecht]].
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Mit dem '''Sühnebrief''', der am [[20. April]] [[1287]] von Erzbischof [[Rudolf I. von Hohenegg]] erlassen wurde, wurden den [[Bürger der Stadt Salzburg|Bürgern der Stadt Salzburgs]] erstmals klar umrissene Rechte zugestanden. Er ist somit das älteste bekannte [[Salzburger Stadtrecht]].
    
== Grundlage des Sühnebriefs ==
 
== Grundlage des Sühnebriefs ==
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Die zehn Artikel des Sühnebriefes regelten die wesentlichen Pflichten und Rechte der damaligen Bürgerschaft, im Mittelpunkt stand dabei jedoch die Festigung der erzbischöflichen Macht.
 
Die zehn Artikel des Sühnebriefes regelten die wesentlichen Pflichten und Rechte der damaligen Bürgerschaft, im Mittelpunkt stand dabei jedoch die Festigung der erzbischöflichen Macht.
 
* Artikel 1 verbot Einungen (Zusammenschlüsse) gegen den Erzbischof. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot wurden drakonische Strafen – beispielsweise die Beschlagnahme von Besitz, Haus und Hof und die Todesstrafe – angedroht.  
 
* Artikel 1 verbot Einungen (Zusammenschlüsse) gegen den Erzbischof. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot wurden drakonische Strafen – beispielsweise die Beschlagnahme von Besitz, Haus und Hof und die Todesstrafe – angedroht.  
*Artikel 2 verbot Einungen (Fraktionskämpfe) gegen Teile der gleichen sozialen Gruppe – Bürger gegen Bürger, Handwerker gegen Handwerker, usw. Die angedrohten Strafen von fünf Pfund Pfennigen waren empfindlich hoch.
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*Artikel 2 verbot Einungen (Fraktionskämpfe) gegen Teile der gleichen sozialen Gruppe – Bürger gegen Bürger, Handwerker gegen Handwerker, usw. Die angedrohten Strafen von fünf [[Alte Maße und Gewichte (Salzburg)|Pfund]] Pfennigen waren empfindlich hoch.
*Artikel 3 betraf die Struktur der damaligen Stadtgemeinde – neben dem Stadtrichter wirkten die „Genannten“, also die Gerichtsbeisitzer, ebenso die wie vom Erzbischof bestimmten Stadtrichter an der Stadtverwaltung mit und nahmen als Beisitzer an den Sitzungen des Stadtgerichtes teil. Aus dem Kreise dieser Genannten wurden vier Schlüsselherren gewählt, die je einen Schlüssel zum Stadtsiegel aufzubewahren hatten. Nur zusammen mit dem fünften Schlüssel, den der Stadtrichter verwahrte, war der gemeinsame Zugriff auf das Stadtsiegel möglich, um damit Urkunden Rechtskraft zu verleihen. Auffallend ist bei der Aufzählung der Bürgerrechte und Bürgerfunktionen damals noch das Fehlen eines eigenen Bürgermeisters.  
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*Artikel 3 betraf die Struktur der damaligen Stadtgemeinde – neben dem [[Stadtrichter]] wirkten die „Genannten“, also die Gerichtsbeisitzer, ebenso die wie vom Erzbischof bestimmten Stadtrichter an der Stadtverwaltung mit und nahmen als Beisitzer an den Sitzungen des Stadtgerichtes teil. Aus dem Kreise dieser Genannten wurden vier Schlüsselherren gewählt, die je einen Schlüssel zum Stadtsiegel aufzubewahren hatten. Nur zusammen mit dem fünften Schlüssel, den der Stadtrichter verwahrte, war der gemeinsame Zugriff auf das Stadtsiegel möglich, um damit Urkunden Rechtskraft zu verleihen. Auffallend ist bei der Aufzählung der Bürgerrechte und Bürgerfunktionen damals noch das Fehlen eines eigenen [[Bürgermeister]]s.  
 
*Artikel 4 gebot, Gemeindegrund (also Grund im Eigentum der Stadtgemeinde) stets öffentlich zugänglich zu halten und widerrechtliche Einzäunungen dort unverzüglich zu entfernen.  
 
*Artikel 4 gebot, Gemeindegrund (also Grund im Eigentum der Stadtgemeinde) stets öffentlich zugänglich zu halten und widerrechtliche Einzäunungen dort unverzüglich zu entfernen.  
*Artikel 5 verbot, eine Hofstatt (also Baugrund innerhalb der Stadtmauern) zu erwerben, ohne diesen binnen Jahresfrist bebauen zu wollen.  
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*Artikel 5 verbot, eine Hofstatt (also Baugrund innerhalb der [[Stadtmauern der Stadt Salzburg|Stadtmauern]]) zu erwerben, ohne diesen binnen Jahresfrist bebauen zu wollen.  
 
*Artikel 6 legte fest, dass Bürger nur dann Knechte anstellen durften, wenn diese auch im Hause ihres Herrn wohnen konnten, und verpflichtete die Bürger, für von diesen Knechten verursachte Schäden Ersatz zu leisten.  
 
*Artikel 6 legte fest, dass Bürger nur dann Knechte anstellen durften, wenn diese auch im Hause ihres Herrn wohnen konnten, und verpflichtete die Bürger, für von diesen Knechten verursachte Schäden Ersatz zu leisten.  
 
*Artikel 7 untersagte die Selbstjustiz.  
 
*Artikel 7 untersagte die Selbstjustiz.  
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== Quellen ==
 
== Quellen ==
* [[Heinz Dopsch|Dopsch, Heinz]]: Der Sühnebrief (1287) als ältestes Stadtrecht. In: Dopsch, Heinz/[[Robert Hoffmann (Historiker)|Hoffmann, Robert]]: Salzburg, die Geschichte einer Stadt, 2. Aufl. Salzburg 2008, S. 162- 172.
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* [[Heinz Dopsch|Dopsch, Heinz]]: ''Der Sühnebrief (1287) als ältestes Stadtrecht.'' In: Dopsch, Heinz/[[Robert Hoffmann (Historiker)|Hoffmann, Robert]]: Salzburg, die Geschichte einer Stadt, 2. Aufl. Salzburg 2008, S. 162–172.
* [[Albert Schempp|Schempp, Albert]]: ''725 Jahre Sühnebrief (1287 – 2012)''. [[Salzburger Volkskultur]] 2012, [http://www.buergergarde-salzburg.at/AS_Buergergarde_Salzburg/06__20120501_SVK_Jg_35_113-116_Suehnebrief_Teil_I.pdf Teil I (S. 113-116)] und [http://www.buergergarde-salzburg.at/AS_Buergergarde_Salzburg/06__20121101_SVK_Jg_36_124-127_Suehnebrief_Teil_II.pdf Teil II (S. 124-127)]
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* [[Albert Schempp|Schempp, Albert]]: ''725 Jahre Sühnebrief (1287–2012)''. [[Salzburger Volkskultur]] 2012, [http://www.buergergarde-salzburg.at/AS_Buergergarde_Salzburg/06__20120501_SVK_Jg_35_113-116_Suehnebrief_Teil_I.pdf Teil I (S. 113–116)] und [http://www.buergergarde-salzburg.at/AS_Buergergarde_Salzburg/06__20121101_SVK_Jg_36_124-127_Suehnebrief_Teil_II.pdf Teil II (S. 124–127)]
    
== Einzelnachweis ==
 
== Einzelnachweis ==

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