Mit dem Gesetz vom [[25. Februar]] [[1920]]<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sgb&datum=1920&page=242&size=45 alex.onb.ac.at/RGBL. 98/1920, Seite 160 ff]</ref> wurde das Bundesgesetz über die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie kundgemacht. Diese Kammer war erstmals eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gliederte sich nun in drei Sektionen (Handel, Gewerbe und Industrie). Sie hatte nun ein durch Gesetz bestimmtes Recht auf Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, ein Beratungs- und Anhörungsrecht gegenüber den gesetzgebenden und vollziehenden Organen der Ersten Republik, sowie ein Auskunftsrecht gegenüber den freiwilligen Vereinigungen von Handel, Gewerbe und Industrie (inkl. Bergbau). Die Anzahl der Vertreter wurde entsprechend erhöht. Gleichzeitig wurde die Einrichtung des gesamtösterreichischen Kammertages festgeschrieben. Die Mandate der Kammerräte wurden durch aktives und passives Wahlrecht aus dem Kreis der selbständigen Mitglieder durch Wahlen bestimmt. Das Wahlrecht stand nun allen Unternehmen unabhängig von der Steuerleistung zu. Der Aufwand der Kammer wurde durch eine Kammerumlage getragen. | Mit dem Gesetz vom [[25. Februar]] [[1920]]<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sgb&datum=1920&page=242&size=45 alex.onb.ac.at/RGBL. 98/1920, Seite 160 ff]</ref> wurde das Bundesgesetz über die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie kundgemacht. Diese Kammer war erstmals eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gliederte sich nun in drei Sektionen (Handel, Gewerbe und Industrie). Sie hatte nun ein durch Gesetz bestimmtes Recht auf Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, ein Beratungs- und Anhörungsrecht gegenüber den gesetzgebenden und vollziehenden Organen der Ersten Republik, sowie ein Auskunftsrecht gegenüber den freiwilligen Vereinigungen von Handel, Gewerbe und Industrie (inkl. Bergbau). Die Anzahl der Vertreter wurde entsprechend erhöht. Gleichzeitig wurde die Einrichtung des gesamtösterreichischen Kammertages festgeschrieben. Die Mandate der Kammerräte wurden durch aktives und passives Wahlrecht aus dem Kreis der selbständigen Mitglieder durch Wahlen bestimmt. Das Wahlrecht stand nun allen Unternehmen unabhängig von der Steuerleistung zu. Der Aufwand der Kammer wurde durch eine Kammerumlage getragen. |