| Zeile 15: |
Zeile 15: |
| | Landesumweltanwalt [[Wolfgang Wiener]] stellte zudem klar, dass man nicht auf eine Änderung des Forstgesetzes warten müsse, um die Zirben-Bestände zu retten. Man könne seiner Ansicht nach Zirben-Sonderschutzgebiete ausweisen, die zum Schutz der ohnehin wenigen größeren Zirben-Bestände geeignet wären. Nationalparkdirektor Wolfgang Urban erwartet sich einen flächendeckenden Zirben-Schutz nur durch eine Änderung des Forstgesetzes. Damit wären dann auch die Zirben-Bestände außerhalb des Nationalparks geschützt. In Vorbereitung befand sich bereits eine Novelle des Nationalparkgesetzes, durch die u. a. die Verankerung von EU-Richtlinien (Vogelschutzrichtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), sowie eine Verwaltungsvereinfachung garantiert wird. | | Landesumweltanwalt [[Wolfgang Wiener]] stellte zudem klar, dass man nicht auf eine Änderung des Forstgesetzes warten müsse, um die Zirben-Bestände zu retten. Man könne seiner Ansicht nach Zirben-Sonderschutzgebiete ausweisen, die zum Schutz der ohnehin wenigen größeren Zirben-Bestände geeignet wären. Nationalparkdirektor Wolfgang Urban erwartet sich einen flächendeckenden Zirben-Schutz nur durch eine Änderung des Forstgesetzes. Damit wären dann auch die Zirben-Bestände außerhalb des Nationalparks geschützt. In Vorbereitung befand sich bereits eine Novelle des Nationalparkgesetzes, durch die u. a. die Verankerung von EU-Richtlinien (Vogelschutzrichtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), sowie eine Verwaltungsvereinfachung garantiert wird. |
| | | | |
| − | ==== 2021: Neuerliche Streit um Zirben im Krimmler Achental ==== | + | ==== 2021: Neuerlich Streit um Zirben im Krimmler Achental ==== |
| − | Die Grundbesitzer im Nationalpark wurden unzufrieden, die die bei der Gründung des Parks zugesicherten Rechte fielen mit dem EU-Beitritt Österreichs den geltenden EU-Gesetzen zum Opfer. Georg Altenberger ist Landwirt in [[Mittersill]] und Obmann der Schutzgemeinschaft der Grundbesitzer im Nationalpark. Er sagte Anfang Jänner 2022 gegenüber den ''[[Salzburger Nachrichten]]'', dass in Zukunft alle in Österreich anerkannten Naturschutzorganisationen Parteistellung hätten, wenn es um die Nutzung von Zirben im Nationalpark gehe. Das sind 57. "Vier Pfoten im Burgenland kann einen Einspruch machen, wenn in [[Krimml]] Zirben gefällt werden sollen." Bisher hätten die Naturschutzorganisationen hier "nichts" zu sagen gehabt. "Vier Pfoten" ist aber keineswegs nur im Burgenland tätig. Einsprüche sind außerdem nur dort zu erwarten, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. | + | Die Grundbesitzer im Nationalpark wurden unzufrieden, die die bei der Gründung des Parks zugesicherten Rechte fielen mit dem EU-Beitritt Österreichs den geltenden EU-Gesetzen zum Opfer. Georg Altenberger ist Landwirt in [[Mittersill]] und Obmann der Schutzgemeinschaft der Grundbesitzer im Nationalpark. Er sagte Anfang Jänner 2022 gegenüber den ''[[Salzburger Nachrichten]]'', dass in Zukunft alle in Österreich anerkannten Naturschutzorganisationen Parteistellung hätten, wenn es um die Nutzung von Zirben im Nationalpark gehe. Das sind 57. "Vier Pfoten im Burgenland kann einen Einspruch machen, wenn in [[Krimml]] Zirben gefällt werden sollen." Bisher hätten die Naturschutzorganisationen hier "nichts" zu sagen gehabt. Sachlich lässt sich entgegnen, dass "Vier Pfoten" keineswegs nur im Burgenland tätig ist. Einsprüche sind nur dort realistisch, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. Zudem kann das seit langem bekannte EU-Recht nicht 2021 und 2022 zu einem ''neuen'' Streit führen, die Rechtslage ist seit 2019 entschieden. |
| − | | + | Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind zwar im [[1983]] in Kraft getretenen [[Salzburger Nationalparkgesetz]] in Teilbereichen gleichwertig. Vorrang sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert bleiben. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde [[2014]] die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband [[2017]] Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das [[Landesverwaltungsgericht]] wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband im Forstgesetz, das Bundessache ist, keine Parteistellung habe. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das [[2019]] aber in einer endgültigen Entscheidung anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU geschützte Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss stets geprüft werden, ob eine Fällung von Zirbenbeständen dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in Behördenverfahren die Parteistellung erhalten, die sie im Forstgesetz nicht haben. |
| − | Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind zwar im [[1983]] in Kraft getretenen [[Salzburger Nationalparkgesetz]] in Teilbereichen gleichwertig. Vorrang sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert sind. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde [[2014]] die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband [[2017]] Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das [[Landesverwaltungsgericht]] wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband im Forstgesetz, das Bundessache ist, keine Parteistellung habe. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das [[2019]] aber anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU geschützte Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss geprüft werden, ob eine Fällung von Zirbenbeständen dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in BEhördenverfahren die Parteistellung erhalten, die sie im Forstgesetz nicht haben. | |
| | | | |
| | ==== Novelle des Nationalparkgesetzes steht bevor ==== | | ==== Novelle des Nationalparkgesetzes steht bevor ==== |