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Nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 obliegt der Gemeinde die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebietes nach den Raumordnungszielen und Raumordnungsgrundsätzen (Örtliche Raumplanung). Dabei hat die Gemeinde neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die Festlegungen der Überörtlichen Raumplanung zu beachten, die in den Entwicklungsprogrammen (Landesentwicklungsprogramm und Regionalprogramme) festgelegt werden. Die Salzburger Raumplanung kennt folgende Planungsinstrumente:
 
Nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 obliegt der Gemeinde die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebietes nach den Raumordnungszielen und Raumordnungsgrundsätzen (Örtliche Raumplanung). Dabei hat die Gemeinde neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die Festlegungen der Überörtlichen Raumplanung zu beachten, die in den Entwicklungsprogrammen (Landesentwicklungsprogramm und Regionalprogramme) festgelegt werden. Die Salzburger Raumplanung kennt folgende Planungsinstrumente:
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# Das '''Räumliche Entwicklungskonzept''' (REK) als Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besonderen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplans und der Bebauungspläne und deren Änderungen. Das REK hat einen Planungshorizont von 20 Jahren. Seit dem ROG 2009 unterliegt das REK einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
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* Das '''Räumliche Entwicklungskonzept''' (REK) als Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besonderen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplans und der Bebauungspläne und deren Änderungen. Das REK hat einen Planungshorizont von 20 Jahren. Seit dem ROG 2009 unterliegt das REK einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
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# Der '''Flächenwidmungsplan''' (FWP) wird auf Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts als Verordnung der Gemeinde aufgestellt. Der FWP legt für das gesamte Gemeindegebiet die Widmungskategorien der drei Nutzungsarten Bauland, Grünland und Verkehrsfläche fest. Dabei darf die Gemeinde beim Bauland nur den Bedarf für die nächsten 10 Jahre als unbebautes Bauland festlegen. Seit der ROG-Novelle 2017 erfolgt die Ausweisung von neuem Bauland nur mehr befristet auf fünf bzw. zehn Jahre. Wenn die neu ausgewiesene Fläche innerhalb der Frist nicht bebaut wird, fällt sie automatisch wieder in das Grünland zurück. Die Flächenwidmungspläne unterliegen seit dem ROG 2009 keinem Genehmigungsvorbehalt mehr, müssen jedoch von der Landesregierung zur Kenntnis genommen werden. Im Rahmen der Kenntnisnahme wird nur mehr geprüft, ob die konkrete Teilabänderung des Flächenwidmungsplans den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (z.B. ob die Darstellung gemäß der Planzeichenverordnung entspricht, ob die Beschränkung auf den 10 Jahresbedarf eingehalten wurde etc.).  
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* Der '''Flächenwidmungsplan''' (FWP) wird auf Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts als Verordnung der Gemeinde aufgestellt. Der FWP legt für das gesamte Gemeindegebiet die Widmungskategorien der drei Nutzungsarten Bauland, Grünland und Verkehrsfläche fest. Dabei darf die Gemeinde beim Bauland nur den Bedarf für die nächsten 10 Jahre als unbebautes Bauland festlegen. Seit der ROG-Novelle 2017 erfolgt die Ausweisung von neuem Bauland nur mehr befristet auf fünf bzw. zehn Jahre. Wenn die neu ausgewiesene Fläche innerhalb der Frist nicht bebaut wird, fällt sie automatisch wieder in das Grünland zurück. Die Flächenwidmungspläne unterliegen seit dem ROG 2009 keinem Genehmigungsvorbehalt mehr, müssen jedoch von der Landesregierung zur Kenntnis genommen werden. Im Rahmen der Kenntnisnahme wird nur mehr geprüft, ob die konkrete Teilabänderung des Flächenwidmungsplans den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (z.B. ob die Darstellung gemäß der Planzeichenverordnung entspricht, ob die Beschränkung auf den 10 Jahresbedarf eingehalten wurde etc.).  
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# Die '''Bebauungspläne''' werden für die Baulandflächen festgelegt. Diese legen die konkreten Bebauungsbedingungen fest, wie die Art der Bebauung (Einzelhausbebauung, Reihenhausbebauung oder Geschoßwohnungsbau), die Abstände und die Nutzungsmöglichkeiten. Die Bebauungspläne unterliegen keinem Genehmigungsvorbehalt seitens des Landes und können von der Aufsichtsbehörde daher nur wegen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werden.
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* Die '''Bebauungspläne''' werden für die Baulandflächen festgelegt. Diese legen die konkreten Bebauungsbedingungen fest, wie die Art der Bebauung (Einzelhausbebauung, Reihenhausbebauung oder Geschoßwohnungsbau), die Abstände und die Nutzungsmöglichkeiten. Die Bebauungspläne unterliegen keinem Genehmigungsvorbehalt seitens des Landes und können von der Aufsichtsbehörde daher nur wegen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werden.
 
Es gibt Bebauungspläne der Grundstufe und Bebauungspläne der Aufbaustufe. Ob ein Bebauungsplan der Aufbaustufe notwendig ist wird im Grundstufenplan festgelegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um größere Bauvorhaben handelt, z.B. für Industrie und Gewerbe).
 
Es gibt Bebauungspläne der Grundstufe und Bebauungspläne der Aufbaustufe. Ob ein Bebauungsplan der Aufbaustufe notwendig ist wird im Grundstufenplan festgelegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um größere Bauvorhaben handelt, z.B. für Industrie und Gewerbe).
  

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