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→‎Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten: Einen Satz zur B-VG Novelle 1962 ergänzt und Gesetzesverweise ergänzt.
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==Raumordnung bzw. Raumplanung in Österreich==
 
==Raumordnung bzw. Raumplanung in Österreich==
 
=====Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten=====
 
=====Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten=====
In Österreich besteht für die Raumordnung bzw. Raumplanung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes über umfassende Planungsbefugnisse.
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In Österreich besteht für die Raumordnung bzw. Raumplanung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes (Art. 15 Abs. 1 B-VG 1929) über umfassende Planungsbefugnisse. Die Örtliche Raumplanung ist auf Grund der Bundesverfassungs-Novelle 1962 (B-VG Novelle 1962) eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich unter Aufsicht der Länder.
    
Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden.
 
Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden.

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