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** der Sticklerbauer am St. Martinerberg, St. Michael (im Familienbesitz seit 1743)
 
** der Sticklerbauer am St. Martinerberg, St. Michael (im Familienbesitz seit 1743)
 
** das Steinergut der Familie Pagitsch aus [[Ramingstein]] (seit 1804 im Besitz der Familie Lerchner-Pagitsch), 2005
 
** das Steinergut der Familie Pagitsch aus [[Ramingstein]] (seit 1804 im Besitz der Familie Lerchner-Pagitsch), 2005
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==Erbhof und Erbrecht==
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Den Begriff „Erbhof“ gibt es nicht nur im Landesrecht, sondern auch im bundesgesetzlich geregelten Erbrecht (Bundesgesetz über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung = Anerbengesetz). Seine Bedeutung ist hier aber eine deutlich andere. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein Hof schon in der Familie vererbt worden ist, sondern darauf, dass der Hof in der Familie bleiben kann und nicht etwa verkauft werden muss, weil zu viele Erben da sind: Der Hoferbe, der aus der Familie kommt – der ''Anerbe'' –, wird gegenüber den weichenden Erben begünstigt, weil er sonst wahrscheinlich auf dem Hof nicht „wohl bestehen kann“. Dieses Problem stellt sich naturgemäß eher bei kleinen als bei großen Höfen. Demnach definiert das Anerbengesetz (§ 1 Abs. 1) Erbhöfe als ''„mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben“''. Für diese Art von Erbhöfen gilt also ein besonderes Erbrecht.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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* [http://www.sankt-michael.com/SMI_FebruarHP.pdf St. Michael informativ, Ausgabe Februar 2010 S. 3, Rubrik „Heimatg’schichten“]
 
* [http://www.sankt-michael.com/SMI_FebruarHP.pdf St. Michael informativ, Ausgabe Februar 2010 S. 3, Rubrik „Heimatg’schichten“]
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==Erbhof und Erbrecht==
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Den Begriff „Erbhof“ gibt es nicht nur im Landesrecht, sondern auch im bundesgesetzlich geregelten Erbrecht (Bundesgesetz über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung = Anerbengesetz). Seine Bedeutung ist hier aber eine deutlich andere. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein Hof schon in der Familie vererbt worden ist, sondern darauf, dass der Hof in der Familie bleiben kann und nicht etwa verkauft werden muss, weil zu viele Erben da sind: Der Hoferbe, der aus der Familie kommt – der ''Anerbe'' –, wird gegenüber den weichenden Erben begünstigt, weil er sonst wahrscheinlich auf dem Hof nicht „wohl bestehen kann“. Dieses Problem stellt sich naturgemäß eher bei kleinen als bei großen Höfen. Demnach definiert das Anerbengesetz (§ 1 Abs. 1) Erbhöfe als ''„mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben“''. Für diese Art von Erbhöfen gilt also ein besonderes Erbrecht.
      
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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