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==Entstehung und Verwendung==
 
==Entstehung und Verwendung==
Das kleine Anwesen wurde entweder im Jahr [[1912]] oder im Jahr [[1913]] vom damaligen bäuerlichen Grundbesitzer,  „Freithofkramer“ genannt, errichtet und diente dem „Futterer“ (Dienstbote, der für die Viehversorgung zuständig war) als Wohnstatt. Im Stallteil wurden vom Futterer zwölf Rinder versorgt, was angesichts der Kleinheit schwer vorstellbar ist. Das Vieh war nicht ganzjährig in diesem Stallgebäude untergebracht sondern nur während der Weidezeit. In späteren Jahren wurde das Häusl von einem Melker bewohnt und hatte auch einmal einen Bergmann, der im [[Kupferbergbau]] in [[Mühlbach am Hochkönig]] beschäftigt war, als Mieter. Ob Futterer, Melker und Bergmann dort allein hausten oder mit Familie ist offen.  
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Das kleine Anwesen wurde entweder im Jahr [[1912]] oder im Jahr [[1913]] vom damaligen bäuerlichen Grundbesitzer,  „Freithofkramer“ genannt, errichtet und diente ursprünglich dem „Futterer“ (Dienstbote, der für die Viehversorgung zuständig war) als Wohnstatt. Im Stallteil wurden vom Futterer zwölf Rinder versorgt, was angesichts der Kleinheit schwer vorstellbar ist. Das Vieh war nicht ganzjährig in diesem Stallgebäude untergebracht sondern nur während der Weidezeit. In späteren Jahren wurde das Häusl von einem Melker bewohnt und hatte auch einmal einen Bergmann, der im [[Kupferbergbau]] in [[Mühlbach am Hochkönig]] beschäftigt war, als Mieter. Ob Futterer, Melker und Bergmann dort allein hausten oder mit Familie ist offen.  
    
Der derzeitige bäuerliche Besitzer hätte es gerne, wenn der Stall etwas größer wäre. Abreissen will er das Häusl aber nicht, weil er dann dort nichts mehr bauen dürfte. Oft ist der Grund für das unbenutzte Stehenlassen solcher Objekte auch der mit dem Abriss verbundene Verlust der Rechte, die auf dem Haus eingetragen sind (Wasserrecht, Holzbezug).
 
Der derzeitige bäuerliche Besitzer hätte es gerne, wenn der Stall etwas größer wäre. Abreissen will er das Häusl aber nicht, weil er dann dort nichts mehr bauen dürfte. Oft ist der Grund für das unbenutzte Stehenlassen solcher Objekte auch der mit dem Abriss verbundene Verlust der Rechte, die auf dem Haus eingetragen sind (Wasserrecht, Holzbezug).
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