Salzburger Landesrechnungshof
Der Salzburger Landesrechnungshof ist ein Kontrollorgan der Salzburger Landesregierung.
Kompetenzen
Mit der Novelle des Landesrechnungshofgesetzes (LGBl Nr. 29/2012) vom 1. April 2012 wurde das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 überarbeitet. Die Novelle schuf die rechtliche Grundlage dafür, dass der obligate Prüfbericht des Landesrechnungshofes (LRH) über den Rechnungsabschluss des jeweiligen Jahres gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss in dem mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschuss des Salzburger Landtages behandelt werden kann.
Damit dies möglich wurde, wurden die Rahmenbedingungen für diese Prüfung wesentlich verbessert. Der vorläufige Rechnungsabschluss ist dem LRH bis spätestens 1. April vorzulegen, die Stellungnahmefrist wurde auf zwei Wochen verkürzt und der Bericht kann direkt dem mit der Finanzkontrolle betrauten Ausschuss zugeleitet werden.
Die wesentlichste Änderung des Landesrechnungshofgesetzes betrifft den Ausbau der Kompetenzen des LRH die Gebarung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu kontrollieren.
Durch eine Reform der Bundesverfassung ist der Landesverfassungsgesetzgeber seit Jahresbeginn 2011 ermächtigt, dem Landesrechnungshof die Befugnis zur Überprüfung von Gemeinden unter 10 000 Einwohnern zu übertragen.
Bisher konnte der LRH eine Sonderprüfung von Gemeinden und Gemeindeverbände nur im Auftrag der Landesregierung durchführen. Bei der Erfüllung dieses Auftrages war der LRH an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Der Salzburger Landtag übertrug dem Salzburger Landesrechnungshof, als erstem Landesrechnungshof in Österreich, die autonome Prüfkompetenz für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern.
Kontrollmöglichkeiten des LRH
- die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und Gemeindeverbänden mit insgesamt weniger als 10 000 Einwohnern der verbandsangehörigen Gemeinden überprüfen;
- Fonds, Stiftungen und Anstalten die von Organen der oben genannten Gemeinden und Gemeindeverbänden oder Personen verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden (Gemeindeverbände) bestellt sind, überprüfen;
- Unternehmungen an denen eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des LRH unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt, überprüfen.
- die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln der oben genannten Gemeinden (Gemeindeverbände) überprüfen;
- Der Landesrechnungshof kann maximal zwei Gemeindeprüfungen in das Prüfprogramm des jeweiligen Jahres aufnehmen;
- Die Auswahl der Gemeinden hat der Direktor des Landesrechnungshofes anhand eines von ihm erstellten Kriterienkataloges zu treffen;